DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER IM VEREIN
AB WANN IST DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE PFLICHT?
Trotz der gemeinnützigen Funktion der Vereine bleiben diese nicht von den Richtlinien der DSGVO, die am 25. Mai 2018 in Kraft traten, verschont. Erfüllt ein Verein gewisse Kriterien, so ist auch ein Datenschutzbeauftragter im Verein unerlässlich.
Über die Informationen zum Datenschutzbeauftragten im Verein hinaus haben wir auch umfangreichere Informationen zum Thema Datenschutz im Verein zusammengestellt:
Datenschutzbeauftragter in jedem Verein?
So gut wie jeder Verein fällt unter die DSGVO. Denn damit ein Verein seine Mitglieder auch entsprechend betreuen kann, verarbeitet er die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Eben jene Verarbeitung ist es, die von der Datenschutzgrundverordnung sehr streng reglementiert wird und an dessen Regelungen man sich deshalb auch unbedingt als Verein halten sollte.
Artikel 37 der DSGVO regelt dabei genau, unter welchen Umständen es notwendig ist, einen Datenschutzbeauftragten im Verein zu benennen. Entsprechend des Absatzes eins lassen sich daraus Kriterien ableiten, die einem Vereinsvorstand helfen, um herauszufinden, ob sein Verein einen Datenschutzbeauftragten braucht:
- Wenn
die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von einer Behörde oder einer
öffentlichen Stelle durchgeführt wird. Eine Ausnahme stellen dabei Gerichte
dar, sofern sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln. - Wenn
die Kerntätigkeit einer Person im Umgang mit den personenbezogenen Daten steht,
also die Durchführung von Verarbeitungsvorgängen umfasst, für die eine
umfangreiche und regelmäßige Überwachung der Personen notwendig ist. - Die Kerntätigkeit besteht in der
umfangreichen Verarbeitung von Daten nach Artikel 9 und 10 DSGVO.
In Deutschland kommt zudem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Tragen, das weitere Richtlinien zum Datenschutzbeauftragten im Verein aufweist:
Ein Verein benötigt dann einen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
(Diese Neuerung enthält das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“, das am 25.11.2019 veröffentlicht worden ist.)
Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Personen ehrenamtliche Mitarbeiter oder Festangestellte, freie Mitarbeiter oder Teilzeitbeschäftigte sind, von Bedeutung ist ist hier, dass ihre Aufgabenstellung in der Verarbeitung von Daten liegt. Einen Sonderfall bilden dabei all jene Daten, die eine Vorabkontrolle notwendig machen, also beispielsweise die Auskunft über den Gesundheitszustand oder politische Meinungen. Hier wird gemäß Art. 37 DSGVO ungeachtet einer Mindestzahl an Mitarbeitern, die mit den personenebezogenen Daten in Kontakt stehen, ein Datenschutzbeauftragter im Verein notwendig.
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten im Verein
Auch die Aufgabenbereiche des Datenschutzbeauftragten im Verein werden durch die Datenschutzgrundverordnung in Artikel 39 festgelegt:
- Der Datenschutzbeauftragte informiert und berät
die Auftragsverarbeiter, die sich mit den personenebezogenen Daten
beschäftigen, im Hinblick auf ihre Pflichten entsprechend der DSGVO und den
jeweils gültigen Datenschutzvorschriften, in Deutschland demnach entsprechend
der BDSG - Neben die allgemeine Informierung tritt auch die
Überwachung der Mitarbeiter, damit diese die in der Verordnung geregelten
Vorschriften auch einhalten, um so den Schutz personenbezogener Daten zu
gewährleisten. - Zuweisung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter,
Schulung dieser bezüglich ihrer Aufgabenbereiche und Überprüfung deren
Verarbeitung personenbezogener Daten - Beratung im Zusammenhang mit der
Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel
35 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und
Anlaufstelle für diese bei auftretenden Fragen