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Rundfunkbeitrag für Vereine

Jakob ist Vorstand und Trainer des Fußballvereins einer kleinen bayrischen Gemeinde. Am Mittwoch steht ein spannendes Länderspiel an, das er gerne im Vereinsheim gemeinsam mit Mitgliedern wie Fußballbegeisterten aus dem Dorf anschauen möchte. Doch wie funktioniert das eigentlich mit dem Fernseher im Verein? Gibt es einen Rundfunkbeitrag für Vereine? Und welche Regelungen muss Jakob im Zusammenhang mit solchen Vereinsveranstaltungen beachten? 

Die Höhe des Rundfunkbeitrags für Vereine 

2013 wurde aus der GEZ, der sogenannten Gebührenzentrale, der Rundfunkbeitrag. Privathaushalte bezahlen diese Gebühr, um die Nutzung von öffentlich-rechtlichen TV- und Radiosendern abzudecken. Wie sieht das aber bei Vereinen aus? Und warum bedeutet der neue Rundfunkbeitrag eine Entlastung für Vereine?  

Die Berechnung des Rundfunkbeitrags für Vereine richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten. Für alle Einrichtungen des Gemeinwohls gilt dabei eine maximale Beitragshöhe pro Betriebsstätte von monatlich 17,50 Euro. Beschränkt sich die Mitarbeiteranzahl auf weniger als 8 Personen, so reduziert sich der monatliche Rundfunkbeitrag für Vereine auf 5,83 Euro, weshalb Vereine hierbei von dem neuen Gebührensatz profitieren. Über wie viele Radios, Computer und Fernseher eine Betriebsstätte verfügt spielt bei der Rundfunkgebühr keine Rolle mehr. 

Definition Betriebsstätte 

Die Betriebsstätte, nach deren Anzahl sich der Rundfunkbeitrag für Vereine richtet, beschreibt alle Geschäftsbereiche eines Vereins, in denen dieser aktiv ist. Beispielsweise muss ein Fußballverein, der über ein Vereinsheim mit entsprechenden Arbeitsplätzen verfügt, unabhängig der Anzahl seiner Fernseh- oder Rundfunkgeräte den Beitrag bezahlen.  

INFO: Einrichtungen des Gemeinwohls und deren Rundfunkbeitrag 

Als Einrichtungen des Gemeinwohls werden gemeinnützige Einrichtungen bzw. Vereine betitelt. Dazu zählen Einrichtungen für: 

  • Menschen mit Behinderung, also Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten 
  • Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zum Beispiel Kindergärten 
  • Altenhilfe 
  • Suchtkranke und für Nichtsesshafte 

Zusätzlich gehören zu den Einrichtungen des Gemeinwohls auch: 

  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen 
  • öffentlich allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen 
  • staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen 
  • Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz 
  • Zivil- und Katastrophenschutz, also Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr 

Gemeinnützige Einrichtungen werden im Rahmen des Rundfunkbeitrags für Vereine jedoch nur bei höheren Mitarbeiterzahlen begünstigt. Unter zwanzig Mitarbeitern pro Betriebsstätte unterscheidet sich der Beitrag somit nicht von dem, welchen auch gewerbliche Unternehmen bezahlen müssen. 

Befreiung des Vereins vom Rundfunkbeitrag 

Der Rundfunkbeitrag für Vereine gilt nur für Betriebsstätten mit einem eingerichteten Arbeitsplatz. Alle anderen sind entsprechend beitragsfrei. Dieser eingerichtete Arbeitsplatz ist nicht wörtlich im materiellen Sinne zu verstehen. Es hängt also nicht davon ab, inwiefern ein Büro mit Schreibtisch eingerichtet ist, sondern vielmehr davon, ob mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte gearbeitet wird. Werden nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeführt, besteht entsprechend keine Beitragspflicht. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für solche Vereine, die ausschließlich ehrenamtliche Mitglieder beschäftigen – und das unabhängig davon, um den helfenden Händen eine Aufwandsentschädigung vergütet werden.  

Der Rundfunkbeitrag und Vereinsfahrzeuge 

Hat der beitragspflichtige Verein Kraftfahrzeuge angemeldet, so sind diese von der Beitragspflicht befreit. Die Fahrzeuge dürfen hierfür allerdings nur zum Zweck der Institution genutzt werden. Kommt eine teils private Nutzung des Fahrzeugs hinzu, so muss entsprechend ein Beitrag für die darin befindlichen Geräte bezahlt werden. 

Rundfunkbeiträge und Vereinsfeste 

Der Rundfunkbeitrag eines Vereins im Rahmen von Vereinsveranstaltungen und –festen unterliegt denselben Bestimmungen und Vorschriften, die auch für alle anderen Veranstalter gelten – den steuerlichen Aspekt außen vorgelassen.  

So muss sich der Vorstand bei der Planung einer öffentlichen Veranstaltung bewusst sein, dass bei bereits eingerichtetem Rundfunkbeitrag auch GEMA-Gebühren anfallen. Ein Vereinsfest, das neue Mitglieder anlockt und mit Musik für gute Stimmung sorgt, muss also im Voraus gut geplant und abgeklärt werden, um Strafen zu vermeiden. 

Achtung Ausnahme! – Kein Rundfunkbeitrag für Vereine in Privathaushalten 

Nutzt der Vorstand eines Vereins einen Raum in seiner privaten Wohnung, für die er bereits den Beitrag bezahlt, fällt kein gesonderter Rundfunkbeitrag für Vereine an. Ohne weitere Betriebsstätte bleibt ein Verein somit grundsätzlich beitragsfrei. Ist dies der Fall, muss ein entsprechendes Formular für den Rundfunkbeitrag für Vereine ausgefüllt werden. Gerade kleine oder neu gegründete Vereine profitieren an dieser Stelle, da sie die Kosten des Rundfunkbeitrags ihren Verein an dieser Stelle einsparen können. Sobald allerdings zu diesem Privathaushalt eine weitere Betriebsstätte hinzukommt, sieht sich der Verein wiederum verpflichtet, den Beitrag zu bezahlen.  

Info: Ein Lagerraum des Vereins gilt nicht als Betriebsstätte, da hier keine Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall bleibt es beim Privathaushalt und es fällt kein Rundfunkbeitrag für den Verein an.  

Alle Mitglieder des DEUTSCHEN EHRENAMTS haben über das Mitglieder-Portal Zugriff auf eine Ausfüllhilfe für den Rundfunkbeitrag für Vereine. Erfahren Sie mehr über den Vereins-Schutzbrief und die Mitgliedschaft im DEUTSCHEN EHRENAMT.  

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