Der nicht rechtsfähige Verein birgt für seine Organz und Mitglieder einige gefahren
Haftung des nicht rechtsfähigen Vereins
„Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“ entsprechend §54 S.2 BGB.
Festgelegte Grenze des Übungsleiterfreibetrags
Damit haftet der Handelnde im Ernstfall mit seinem gesamten Vermögen persönlich, wobei die Mitglieder als Gesamtschuldner ebenfalls mit ihrem gesamten Vermögen persönlich einstehen müssen. Die Haftung mit dem Privatvermögen gilt allerdings nur dann, wenn besondere Haftungstatbestände vorliegen. Dies entsteht nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ein nicht rechtsfähiger Verein nur eine Vermögensbildung über Treuhänder in Form von natürlichen Personen oder einer eigens dafür geschaffenen AG oder GmbH anstreben kann.
Durch entsprechende rechtliche Entwicklungen wird der nicht rechtsfähige Verein über die letzten Jahre vermehrt als zumindest teilrechtsfähig angesehen und kann somit nach §50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden kann und im Rechtsstreit die Stellung eines rechtfähigen Vereins einnehmen. Damit wird der nicht rechtsfähige Verein ähnlich einer GbR behandelt.
Außerdem gelten folgende Beschlüsse für den nicht rechtsfähigen Verein:
- Der nicht rechtsfähige Verein kann erben
- Er darf Mitglied anderer Körperschaften oder Gesellschaften sein
- Der nicht eingetragene Verein kann Schuldner sein und analog zu §26 BGB vertragliche Verpflichtungen eingehen
- Bei vertraglichen Verpflichtungen haftet der nicht rechtsfähige Verein mit dem Vereinsvermögen
- Eine persönliche Haftung gemäß §54 S. 2 BGB lässt sich für den Handelnden nicht umgehen
- Kommt es bei einem nicht rechtsfähigen Verein zu einem Rechtsstreit, so muss dieser von der Gesamtheit der Mitglieder geführt werden
Der nicht rechtsfähige (oder auch nicht eingetragene) Verein – die wichtigsten Fragen im Überblick
Frage | …und Antwort |
Was ist die Mindestanzahl an Mitgliedern? | 2 |
Wem gehört das Vereinsvermögen? | Das Vermögen gehört den Mitgliedern und gilt als Sondervermögen zur Erfüllung des Vereinszwecks, weshalb kein Mitglied über seinen „Anteil“ verfügen kann |
Wer haftet für Vereinsschulden? | Der Vorstand hat die Stellung eines Bevollmächtigten, der nur so handeln darf, dass keine persönliche Haftung der Mitglieder entsteht |
Wie haftet der Vorstand für Schulden? | Neben dem Vereinsvermögen haftet dieser einem Dritten gegenüber persönlich. Ein Haftungsausschluss ist durch die Satzung nicht möglich. |
Kann der Verein als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden? | Nein. Nach der derzeitig noch herrschenden Meinung in der juristischen Diskussion ist der nicht rechtsfähige Verein nicht grundbuchfähig. |
Kann der Verein klagen? | Die Vereinsrechtsreform 2009 hat § 50 Abs. 2 ZPO dahin geändert, dass er dem nicht rechtsfähigen Verein nicht mehr nur die passive, sondern die umfassende Parteifähigkeit zubilligt. D.h. Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden. |
Kann der Verein verklagt werden? | Ja |