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Absicherung und Beratung

Kostenfreie Informationen

Da in Vereinen häufig Unkenntnis über die Voraussetzungen für Vergütung des Vereinsvorstands besteht, wollen wir Sie über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Aktualität, denn seit dem 01.01.2015 ist die unentgeltliche Tätigkeit von Vereinsvorständen ausdrücklich im Gesetz (§ 27 Abs. 3 S.2 BGB) geregelt. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen rund um die Aufgabe als Vereinsvorstand? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Vergütung des Vereinsvorstands

Vergütung des Vereinsvorstands ist nur zulässig bei Gestattung in der Satzung. Ohne Gestattung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit!

Sollte Ihr Verein pauschale Tätigkeitsvergütungen wie z.B. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG), Übungsleiterpauschale, pauschale Aufwandsentschädigungen, Gehälter, Sitzungs- und Tagegelder, Honorare für Seminare des Vereins etc. (jede Zahlung, die nicht Ersatz von konkretem Aufwand für den Verein ist, gilt als Vergütung!) an Vorstandsmitglieder bezahlen oder ist dies beabsichtigt, so beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Vorstandsmitglieder sind nach dem Gesetz grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig. Nur durch die Satzung kann das anders geregelt werden.

An Vorstandsmitglieder darf ein Verein pauschale Tätigkeitsvergütungen nur zahlen, wenn dies ausdrücklich durch eine Klausel in der Vereinssatzung gestattet ist. Die Klausel sollte individuell entsprechend den Gegebenheiten im Verein formuliert werden. Beschließt die Mitgliederversammlung eines e.V. eine entsprechende Klausel als Satzungsänderung, dürfen Vergütungen erst nach der Eintragung der Vergütungsklausel ins Register an Vorstandsmitglieder bezahlt werden. Zahlt ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands in seiner Satzung gestattet, dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands, kann das rückwirkend zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.


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