WIRTSCHAFTLICHER VEREIN
FORMEN VON VEREINEN
Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwei Formen von Vereinen, nämlich der wirtschaftliche Verein und der Idealverein, der nicht wirtschaftlich ist. Ein wirtschaftlicher Verein zeichnet sich dadurch aus, dass er auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.
Charakteristik des wirtschaftlichen Vereins
Der wirtschaftliche Verein ist in § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich geregelt. Er verfolgt das Ziel, seinen Mitgliedern Vermögensvorteile zu verschaffen beziehungsweise zu sichern. Ein wirtschaftlicher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch eine staatliche Verleihung (sog. Konzession), die nur dann in Betracht kommt, wenn der jeweiligen Vereinigung eine andere Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist (sog. Subsidiarität). Zuständig dafür ist die Landesbehörde des Bundeslandes in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Ein Beispiel:
Ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Verein ist die privatärztliche Verrechnungsstelle für Ärzte oder Spar- und Darlehnsvereine.
Merkmale des wirtschaftlichen Vereins
Die übrigen Vorschriften des BGB zum allgemeinen Vereinsrecht lassen sich nahezu vollständig auch auf den wirtschaftlichen Verein anwenden. Damit zeichnet sich der wirtschaftliche Verein durch eine weitgehende Disposivitätaus, was eine Satzungsoffenheit des rechtlichen Rahmens für individuelle Änderungen und Anpassungen bedeutet. Dadurch wird es möglich, dass der wirtschaftliche Verein beispielsweise wie eine Genossenschaft funktionieren kann.
Die Besonderheit des wirtschaftlichen Vereins
Eine Besonderheit dieser Vereinsform besteht sicherlich darin, dass der wirtschaftliche Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen wird, womit Gerichts- und Notarkosten umgangen werden können.
Der wirtschaftliche Verein führt seine Mitglieder selbst. Diese müssen auch nicht beim Register gemeldet werden, was vor allem Vereinen mit einer großen Mitgliederzahl und schnell sowie häufig wechselnden Mitgliedern eine Erleichterung bringt. Im Gegensatz zur Genossenschaft ist der wirtschaftliche Verein allerdings nicht von vornherein Mitglied und Zwangszahler der Industrie- und Handelskammer. Auch besitzt der wirtschaftliche Verein die Freiheit, die Kassenprüfung und Revision in der Satzung selbst zu regeln und unterliegt damit nicht der gesetzlich angeordneten Prüfung. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Vereins gilt es immer auch das bestehende Insolvenzrisiko zu beachten. Allerdings gelten die wirtschaftlichen Vereine in Deutschland mit Abstand als insolvenzsicherste Rechtsform.