VEREINSAUFLÖSUNG – DAS MÜSSEN SIE BEACHTEN
Eine Vereinsauflösung ist mit Sicherheit nicht das, was man bei der Gründung in Erwägung zieht. Trotzdem kommt es manchmal vor, dass ein Verein aufgelöst werden muss. Gründe dafür sind zum Beispiel Mitgliederschwund oder Insolvenz. Der rechtliche Rahmen für eine Vereinsauflösung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 41 BGB) geregelt. Demnach kann ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in der Vereinssatzung nichts anderes bestimmt wurde.
- Vereinsauflösung – das wichtigste auf einen Blick
- Die Vereinsauflösung – eine Sache der Mitgliederversammlung
- Vereinsauflösung, Liquidation, Insolvenz
- Sperrjahr nach der Vereinsauflösung
- Das Sperrjahr gemäß § 51 BGB
- Aufbewahrung der Dokumente nach Vereinsauflösung
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Vereinsauflösung – das wichtigste auf einen Blick
- Die Vereinsauflösung ist immer ein Beschluss der Mitgliederversammlung (gemäß § 41 BGB), der mit 75% der Stimmen bzw. mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit gefasst wird.
- Auch nach dem Beschluss existiert der Verein zunächst weiter, er befindet sich dann in Stadium der Liquidation. In diesem Stadium werden sämtliche Angelegenheiten des Vereins abgewickelt, also Verträge gekündigt, Forderungen bezahlt etc. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet oder sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.
- Die Auflösung sowie die Liquidatoren müssen beim zuständigen Amtsgericht mittels Antrag in beglaubigter Form angemeldet werden.
- Die Liquidatoren müssen zudem den Beschluss zur Auflösung in einer Bekanntmachung veröffentlichen, so dass Gläubiger die Möglichkeit haben, sich beim Verein zu melden. Die Veröffentlichung erfolgt im amtlichen Bekanntmachungsblatt des zuständigen Amtsgerichts.
- Der Abschluss der Liquidation ist notariell beglaubigt von den Liquidatoren dem Vereinsregister vorzulegen. Erst dadurch kann der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht werden.
- Falls nach der Liquidation Vermögen verbleibt, ist dieses an die in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten zu übergeben. Dies darf allerdings erst nach Ablauf des sog. Sperrjahres erfolgen, vgl. § 51 BGB.
Die Vereinsauflösung – eine Sache der Mitgliederversammlung
Gemäß § 41 BGB kann eine Vereinsauflösung nur als ein Mehrheitsbeschluss mit mindestens 75% bei der Mitgliederversammlung entschieden werden. Allerdings kann ein Verein die Anzahl an Stimmen auch individuell bestimmen. Dies muss klar in der Satzung verankert sein.
Achtung: Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedeutet nicht, dass mit dem Tag der Mitgliederversammlung alle Aufgaben niedergelegt werden. Vielmehr werden bis zum vollständigen Erlöschen alle Verbindlichkeiten erfüllt und der Verein abgewickelt.
Gut zu wissen: Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung im Rahmen eines Fortsetzungsbeschlusses auch wieder rückgängig gemacht werden.
Vereinsauflösung, Liquidation, Insolvenz
Wurde in der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, ist nun entscheidend, ob der Verein über Forderungen oder Verbindlichkeiten verfügt. Ist dies nicht der Fall, dann kann die Löschung des Vereins bereits zu diesem Zeitpunkt im Vereinsregister angemeldet werden. Hat der Verein Schulden, kann diese aber nicht tilgen, so ist ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Wenn zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung Vermögen vorhanden ist, sieht der Gesetzgeber die Liquidation des Vereins vor. Gemäß § 48 BGB erfolgt diese durch den Vorstand oder andere durch die Mitgliederversammlung bestimmte Personen. Die Bestellung der Liquidatoren sowie die Auflösung des Vereins müssen im Vereinsregister angemeldet und im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Im Zuge der Bekanntmachung sind auch die Gläubiger zur Anmeldung Ihrer Ansprüche aufzufordern.
Sperrjahr nach der Vereinsauflösung
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vereinsauflösung tritt ein Sperrjahr in Kraft. In dieser Zeit haben die Liquidatoren die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, offene Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen.
Falls nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten noch Vermögen übrig ist, so fällt dies laut § 45 BGB den in der Satzung bestimmten Personen zu. Wurden keine Anfallberechtigten bestimmt, dann erhalten die vorhandenen Mitglieder das Vermögen zu gleichen Teilen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verein laut Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente und ist damit bei gemeinnützigen Vereinen ausgeschlossen. Andernfalls erhält der Fiskus das restliche Vermögen.
Nach Beendigung der Liquidation ist dies im Vereinsregister einzutragen. Erst dann kann der Verein gelöscht werden. Die Anmeldung zur Löschung muss von den Liquidatoren unterzeichnet werden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vereinsauflösung offiziell.
Übrigens: Laut § 53 BGB haften Liquidatoren als Gesamtschuldner, falls diese schuldhaft ihre Pflichten verletzen oder Vereinsvermögen vor Ausbezahlung der Gläubiger an Anfallberechtigte auszahlen.
Das Sperrjahr gemäß § 51 BGB
Dieser Paragraph schreibt ein Sperrjahr nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung vor. Sinn und Zweck dieses Sperrjahres ist es, dass (unbekannte) Gläubiger während dieses Jahres ihre offenen Forderungen gegen den Verein einbringen können. Auf diese Weise werden die Interessen der Gläubiger geschützt und vermieden, dass diese nicht durch eine voreilige Übertragung des Vermögens an den Anfallberechtigten benachteiligt werden. Denn erst nach Ablauf des Sperrjahres darf das Vereinsvermögen an den Anfallsberechtigten übergehen – und dies auch nur dann, wenn nach einem Jahr die Abwicklung vollständig erledigt ist. Mit dem Ende des Sperrjahres bzw. der vollständigen Abwicklung wird die Vereinsauflösung mit der Löschung aus dem Vereinsregister vollzogen.
Aufbewahrung der Dokumente nach Vereinsauflösung
Die Aufbewahrungsfrist von Unterlagen und Dokumenten nach einer Vereinsauflösung ist übrigens nicht gesetzlich geregelt. Daher ist es ratsam, die Vorgaben des Handelsrechts anzuwenden und bestimmte Dokumente für zehn Jahre aufzubewahren. Der Ort der Aufbewahrung sollte am besten auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Personenbezogene Daten sollten aber möglichst weitgehend gelöscht werden.
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