DIE GESCHÄFTSORDNUNG IM VEREIN
INTERNE RICHTLINIEN FÜR DEN VEREIN
Eine Ergänzung zur Satzung ist die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung stellt Regeln für ein Vereinsorgan auf und nicht für alle Mitglieder. Zum Beispiel kann sie Regelungen für die Arbeit des Vorstands aufstellen. Die Regeln sind deswegen praktischer als in der Satzung, in der auch Normen stehen. Wenn Praxisregeln erforderlich sind, sollte man also unbedingt eine Geschäftsordnung aufstellen. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Geschäftsordnung oder möchten Sie Ihre Geschäftsordnung überprüfen lassen? Dies leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.
- Rechtssicherheit für den Verein
- Interne und externe Geschäftsordnung
- Interne Geschäftsordnung
- Externe Geschäftsordnung
- Was die Satzung regelt
- Was die Geschäftsordnung regelt
- Regelungen einer Geschäftsordnung
- Was die Geschäftsordnung nicht regeln kann
- Wer eine Geschäftsordnung erstellt
- Gewohnheitsrecht
- Beschlussfassung
- Beispiele:
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Rechtssicherheit für den Verein
Eine Geschäftsordnung sorgt für Rechtssicherheit. Denn es gibt oft Fragen, welche die Satzung nicht behandeln kann. Oft wird eine Geschäftsordnung auch angepasst werden. Dadurch bleiben alltägliche Prozesse rechtskonform.
Interne und externe Geschäftsordnung
Interne Geschäftsordnung
Bei einer internen Geschäftsordnung gibt sich das Vereinsorgan Regeln, die nur für es selbst gelten. Die Mitgliederversammlung oder einzelne Vereinsmitglieder haben mit Verstößen des Vereinsorgans nichts zu tun. Für Änderungen der internen Geschäftsordnung sollte das Vereinsorgan nachvollziehbare Gründe haben, hat jedoch prinzipiell Handlungsfreiheit.
Externe Geschäftsordnung
Für die externe Geschäftsordnung gibt die Mitgliederversammlung dem Vereinsorgan bzw. dem Vorstand Regeln. Verstöße werden geahndet, die Mitgliederversammlung kann dem Vereinsorgan Weisungen erteilen. Das Vereinsorgan kann die Regeln nicht ändern. Solange die Regeln nicht gegen die Satzung verstoßen, sind sie verpflichtend.
Was die Satzung regelt
Manches muss man in der Satzung regeln. Dazu gehören z.B. Die „Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung“ nach §57 BGB, also Zweck, Name und „Sitz des Vereins“ und der Sollinhalt der Vereinssatzung (§ 58), also „Bestimmungen“ und Regelungen „über den Austritt und Eintritt der Mitglieder“, über Mitgliedsbeiträge, welche Mitglieder dem Vorstand angehören und Bestimmungen „über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.“
Was die Geschäftsordnung regelt
Die Satzung kann nicht alles regeln – vor allem, wenn es um praktische Fragestellungen geht – zum Beispiel, in welchem Fall der Versammlungsleiter bei einer Mitgliederversammlung anderen das Wort entziehen darf. Wie werden Versammlungen abgehalten?
Die Geschäftsordnung ist sozusagen eine Ergänzung zur Satzung. Im Zweifelsfall gilt aber immer die Satzung! Die Geschäftsordnung wird normalerweise nur für ein bestimmtes Vereinsorgan erstellt. Mitgliedsrechte werden nicht behandelt. Die Geschäftsordnung muss nicht zwingend in der Satzung erwähnt werden.
Regelungen einer Geschäftsordnung
- Genauer Ablauf von Abstimmungen in Versammlungen
- Regelungen zu Beschlussgegenständen in Versammlungen
- Genauer Ablauf der Mitgliederversammlung – z.B. Bestimmen des Leiters oder des technischen Verlaufs. Festlegung von Teilnahmepflichten oder Mitteilungsfristen für Tagesordnungen
- Genaue Regeln für Vorstandssitzungen – z.B. Richtlinien zur Zulassung von Personen zu Vorstandssitzungen, die nicht im Vorstand sitzen, oder Festlegung eines Turnus oder Teilnahmepflichten. Festlegung von Regelungen zum Sitzungsprotokollen oder zur Stimmrechtsübertragung.
- Festlegung der Zuständigkeiten der Beiräte
Was die Geschäftsordnung nicht regeln kann
Wenn man die Geschäftsordnung schreibt oder auch diese schnell ändert, darf man nicht gegen Regelungen der Satzung verstoßen. Dann werden die Regeln ungültig. Es dürfen keine eigenen Regelungen aufgestellt werden, ohne dass sie in der Satzung auch stehen. Falls die Satzung z.B. Richtlinien für Vorstandssitzungen enthält, wie z.B. Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern oder Zeitpunkt der Satzung, kann die Geschäftsordnung nicht die Aufhebung dieser Regeln bestimmen, auch nicht, wenn sie vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Durch eine Geschäftsordnung können keine Pflichten von Mitgliedern kreiert werden. Dies muss in der Satzung erfolgen. Auch Rechte von Mitgliedern darf die Geschäftsordnung nicht erstellen. Als Ergänzung zur Satzung kann die Geschäftsordnung z.B. die Übertragung von Stimmrechten regeln, wenn die Satzung nur bestimmt, dass Stimmrechte übertragen werden können. Wenn eine Satzung bestimmt, dass Anträge an den Vorstand geschickt werden müssen, kann die Geschäftsordnung festlegen, in welcher Form. Sieht die Satzung Wahlen einen Wahlausschuss vor, kann die Geschäftsordnung festlegen, aus wie vielen Mitgliedern der Wahlausschuss besteht. Die Geschäftsordnung kann ebenfalls bestimmen, dass die Kandidaten gefragt werden müssen, ob sie kandidieren und ob sie die Kandidatur annehmen. Falls die Satzung grundlegende Regeln bestimmt, kann die Geschäftsordnung den detaillierten Ablauf der Vereinsgeschäfte festlegen, z.B. welche Bereiche der Vorstand übernimmt und welche der Kassenwart.
Wer eine Geschäftsordnung erstellt
Eine Geschäftsordnung darf jedes der Vereinsorgane (z.B. (z.B. Mitgliederversammlung, Beirat oder Vorstand) im eigenen Bereich aufstellen. Die Satzung kann jedoch auch bestimmen, welches Vereinsorgan die Geschäftsordnung aufstellen und ändern kann. Auch vor späteren Mitgliederversammlungen können Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung gestellt werden.
Gewohnheitsrecht
Viele Dinge im Verein werden schon „seit Urzeiten“ so gehalten. Falls alle Betroffenen übereinstimmen, muss es nicht unbedingt schriftlich niedergelegt werden. Wurden die Gepflogenheiten schon länger nicht mehr gepflegt, sind sie nicht mehr gültig.
Beschlussfassung
Für den Beschluss der externen Geschäftsordnung reicht eine einfache Mehrheit in der aktuellen Mitgliederversammlung. Sobald sie beschlossen wurde, tritt sie in Kraft, wobei man einiges in einer Geschäftsordnung anordnen kann:
Beispiele:
- Alle Vorstandsmitglieder wirken durch einen Beschluss gemeinsam an der Geschäftsführung mit. Das heißt, alle Vorstandsmitglieder handeln dann lediglich zusammen.
- Eine Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern wird benötigt, um für den gesamten Vorstand Beschlüsse zu fassen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und falls dieser nicht anwesend ist, sein Stellvertreter.
- Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird ein neues Vorstandsmitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
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