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BESCHLUSSFÄHIGKEIT IM VEREIN

Das heutige Vereinsleben wird vor allem durch zahlreiche Formalien bestimmt. Gerade vereinsinterne Prozesse kennen hier zahlreiche Regularien, die es zu beachten gilt. Auch die Beschlussfähigkeit im Verein fällt unter diesen Regel-Katalog. Um den Vereinsalltag zu erleichtern und ungültige Beschlüsse auf einer Mitgliederversammlung zu vermeiden, hat das DEUTSCHE EHRENAMT alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.  

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit im Verein – wichtige Grundsätze zusammengefasst 

Beschlussfassung im Verein 

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist das wichtigste Instrument des Vereins, wenn es um die Willensbildung geht. Die Satzung regelt hierbei die Form der Abstimmung, etwa durch Handheben oder Zuruf. Auch das Stimmrecht findet in der Satzung seine Regelung. Grundsätzlich erhält jedes Mitglied für die Beschlussfassung nur eine Stimme, wobei das Stimmrecht gemäß § 38 BGB persönlich ausgeübt werden muss.  

Beschlussfähigkeit im Verein  

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erforderlich für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung. Auch hier ist es meist die Satzung, die die Anforderungen zur Beschlussfähigkeit im Verein festhält und beispielsweise die erforderliche Teilnehmerzahl regelt – diese ist nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig ist dabei, dass die Feststellung der Beschlussfähigkeit auch im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen wird, da das Registergericht teils einen solchen Nachweis einfordert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beschlussfähigkeit im Verein zu jedem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vorliegt und nicht im Laufe der Versammlung erlischt, da beispielsweise zahlreiche Mitglieder den Raum verlassen.  

Eine gute Planung sichert Ihre Beschlussfähigkeit im Verein 

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ eines jeden Vereins und so kommen ihr auch besonders wichtige Aufgaben zu. Die Mitgliederversammlung ist für Beschlüsse in jenen Angelegenheiten zuständig, welche nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Dieses oberste Organ bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, wählt und entlastet den Vorstand, setzt Mitgliederbeiträge fest, genehmigt den Haushaltsplan, bestimmt über Satzungsänderungen und entscheidet schließlich über die Auflösung eines Vereins. Damit diese Beschlüsse einer Mitgliederversammlung, gemäß dem geltenden Vereinsrecht, auch ihre Gültigkeit erlangen, muss eine wirksame Beschlussfassung zwei Kriterien erfüllen: 

  1. Die gesetzlichen Vorschriften nach §32 BGB müssen für die Beschlussfähigkeit im Verein eingehalten werden 
  1. Es gilt die Satzungsbestimmungen eines Vereins zu beachten  

Ein wichtiges Hauptkriterium ist die Beschlussfähigkeit der Versammlung 

Es ist im Grunde ganz einfach: Eine Mitgliederversammlung kann nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn sie auch entsprechend beschlussfähig ist. Dies wiederum setzt eine ordnungsgemäße Berufung voraus, was bedeutet, dass das zuständige Organ die Versammlung in der vorgeschriebenen Form einberuft – nur dann liegt eine geregelte Beschlussfähigkeit des Vereins nach BGB vor.  

Doch wann liegt diese Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung vor? Gesetzlich gibt es dazu keine Vorschrift, wie viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen müssen, um eine Beschlussfähigkeit im Verein zu erzielen. Das ist vielmehr eine Regelung der jeweiligen Vereinssatzung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Beschlussfähigkeit zu Beginn festgestellt wird, aber auch über den gesamten Verlauf Gültigkeit besitzt. Scheitert eine Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit, so sollte es auch hierfür eine Regelung in der Satzung geben, die besagt: Die Mitgliederversammlung wird unter derselben Tagesordnung wiederholt, allerdings unter erleichterten Bedingungen.  

Eine gute Satzung verhindert Stolperfallen bei der Beschlussfähigkeit des Vereins 

Die Satzung regelt grundlegende Bestimmungen und hält diese entsprechend fest, sodass man sich darauf berufen kann. In diesen Bereich der Vereinssatzung fällt auch die Regelung zur Mitgliederversammlung, wobei es folgende Dinge aufzuführen gilt: 

  • Wer beruft die Mitgliederversammlung ein?  
  • Form der Berufung  
  • Frist der Einberufung  
  • Bekanntgabe der Tagesordnung  
  • Versammlungsort  
  • Versammlungszeit  
  • Wer ist teilnahmeberechtigt?  
  • Wie viele Mitglieder müssen mindestens anwesend sein?  
  • Maßnahmen während der Mitgliederversammlung 

Mit diesen Regularien im Hinterkopf und ihrer Verankerung in der Satzung des Vereins können schon vorab einige Fallen ausgeschlossen werden und die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung daher ihre Gültigkeit beweisen. Allerdings gilt es auch, während der Versammlung dafür Sorge zu tragen, dass die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung entsprechend unumstößlich sind.  

Wer leitet die Mitgliederversammlung? 

Die §§ 32 ff. BGB geben keinerlei Regelungen darüber bekannt, wer die Leitung einer Mitgliederversammlung übernehmen muss. Hier bleibt es dem Verein und seinen Mitgliedern überlassen, dies entsprechend in der Vereinssatzung festzuhalten. Sind keine Sonderregelungen getroffen worden, so leitet der Vorstand die Mitgliederversammlung. 

Gut zu wissen  

Enthält Ihre Satzung eine Bestimmung zum Vorsitz, handelt es sich dabei nur um ein Vorrecht. Das Mitglied muss davon nicht Gebrauch machen. Es kann die Leitung auch einer anderen Person überlassen. Dies bedeutet, dass die Versammlung selbst dann durchgeführt und entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden können, wenn die durch die Satzung bestimmte Person abwesend ist. 

Ein Tipp aus dem Praxisalltag eines Vereins 

Die Versammlungsleitung kann auch von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dies geht allerdings nur dann, wenn die Versammlungsleitung nicht bereits in der Satzung festgelegt wurde, beziehungsweise wenn der in der Satzung Berufene auf sein Vorrecht verzichtet. 

Die Beschlussfassung eines Vereins 

Ein Mitgliederbeschluss im Verein kommt durch Abstimmung über den Beschlussantrag zustande, wobei ein jedes Mitglied eine Stimme hat. Es kann den zur Abstimmung stehenden Gegenstand billigen oder ablehnen. Auch die Stimmenthaltung gilt als Ausübung des Stimmrechts. Enthaltungen dürfen weder den zustimmenden noch den ablehnenden Stimmen zugerechnet werden.  

Durch bloße Meinungsäußerung treffen Mitglieder keine verbindliche Regelung. Für jedes Mitglied muss daher stets erkennbar sein, ob über einen Antrag verbindlich abgestimmt werden soll oder ob es sich nur um einen Meinungsaustausch im Vorfeld der Abstimmung handelt. Auch hier gilt erneut: Eine klare Regelung und eine gute Planung räumen die Stolpersteine für einen gültigen Beschluss des Vereins aus dem Weg. Wer von Anfang an klar kommuniziert und den Regelungen der Satzung folgt, sorgt für eine unangefochtene Beschlussfähigkeit im Verein und somit schließlich auch für schnelle und unangefochtene Ergebnisse bei der Abstimmung.  

Wichtig für die Gültigkeit eines Beschlusses bei einer Mitgliederversammlung 

Die Stimmgabe eines jeden einzelnen Mitglieds muss bedingungslos erfolgen, andernfalls ist die Stimme nicht gültig. So ist es beispielsweise nicht möglich, der Wahl zum Vorstandsvorsitzenden einer Person nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass das zustimmende Mitglied in diesem Zusammenhang selbst zum Stellvertreter gewählt wird. Absprachen und Bedingungen in jeglicher Hinsicht machen einen solchen Beschluss des Vereins ungültig.  

Gesetzlich geregelter Ausschluss vom Stimmrecht 

§ 34 BGB regelt die Stimmberechtigung eines Mitglieds, welche für die Beschlussfähigkeit im Verein von Bedeutung ist. Die Stimmberechtigung eines Mitglieds ist nicht gegeben, wenn es sich bei der Beschlussfassung um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen Mitglied und Verein handelt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Verein einem Mitglied einen Gegenstand verkaufen möchte, beziehungsweise diesen verkauft. Entsprechend hat hier der Käufer kein Stimmrecht, um sich an der Abstimmung, die über den Kauf entscheidet, zu beteiligen. Das von der Abstimmung ausgeschlossene Mitglied wird dann auch nicht in der Anzahl maximaler Stimmabgaben mitgezählt, sondern bleibt bei der Beschlussfassung außen vor.  

Ein Beispiel zur Beschlussfähigkeit im Verein 

Zur Mitgliederversammlung sind 30 Mitglieder erschienen. Ein Mitglied davon ist A. Die Mitgliederversammlung beschließt, ein Grundstück an A zu verkaufen. Für den Verkaufsbeschluss sind daher 29 Mitglieder stimmberechtigt. Der Verkauf kommt zustande, wenn 15 Mitglieder zustimmen.  

Gesonderte Regelungen bei der Beschlussfähigkeit im Verein in Bezug auf Minderjährige 

Minderjährige sind laut § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig. Wirksam abstimmen dürfen allerdings nur voll geschäftsfähige Mitglieder. Deshalb bedarf es, sofern ein Minderjähriger an der Abstimmung beteiligt wird und dieser Beschluss Gültigkeit besitzen soll, einer vorherigen Zustimmung der Eltern (§ 182 BGB).  

Häufig wird mit der Einwilligung der Eltern zum Vereinsbeitritt ihres Kindes auch gleichzeitig die Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der Mitgliedsrechte gegeben, womit auch Minderjährige selbst und wirksam an Abstimmungen im Verein mitwirken können – und die Beschlussfähigkeit im Verein bestehen bleibt.  

Ein Tipp für Ihren Verein 

Das DEUTSCHE EHRENAMT empfiehlt Ihrem Verein, das Minderjährigen-Stimmrecht in der Vereinssatzung zu regeln. Die Satzung kann bestimmen, dass Minderjährige ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen dürfen oder dass sie nicht persönlich, sondern nur ihre gesetzlichen Vertreter mitwirken und abstimmen dürfen. Es ist auch möglich, die Stimmberechtigung an sonstige Voraussetzungen zu knüpfen. Sie können z. B. bestimmen, dass das Stimmrecht jedem Mitglied ab einem bestimmten Lebensalter, etwa mit der Vollendung des 16. Lebensjahrs, zusteht. 

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