Die Geschäftsordnung im Verein

Eine Ergänzung zur Satzung kann die Geschäftsordnung oder auch jede andere Ordnung sein. Die Geschäftsordnung stellt Regeln für ein Vereinsorgan auf und gilt daher nicht für alle Mitglieder. Zum Beispiel kann sie Regelungen für die Arbeit des Vorstands aufstellen. Die Regeln sind deswegen praktischer als in der Satzung. Wenn Praxisregeln erforderlich sind, (die oftmals umfangreich und detailliert sind), sollte man also unbedingt neben der Satzung eine Geschäftsordnung aufstellen. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur Geschäftsordnung oder möchten Sie Ihre Geschäftsordnung überprüfen lassen? Dies leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Rechtssicherheit für den Verein

Eine Geschäftsordnung sorgt für Rechtssicherheit. Denn es gibt oft Fragen, welche die Satzung nicht behandelt, da sie zu konkret sind. Die Satzung dient mehr für allgemeine für den Verein und dessen Mitglieder gültige Regelungen. Die Geschäftsordnung dagegen trifft klare und praxistaugliche Regelungen z. B. für die Arbeit eines Organs. Bei Zweifeln kann die Geschäftsordnung also oftmals weiterhelfen und so Sicherheit und auch Transparenz vermitteln. Oft wird eine Geschäftsordnung auch im Laufe der Zeit angepasst werden

Interne und externe Geschäftsordnung

Interne Geschäftsordnung

Bei einer internen Geschäftsordnung gibt sich das Vereinsorgan Regeln, die nur für das Organ selbst gelten. Die Mitgliederversammlung oder einzelne Vereinsmitglieder haben mit diesen Regelungen und etwaigen Verstößen nichts zu tun. Für Änderungen der internen Geschäftsordnung sollte das Vereinsorgan nachvollziehbare Gründe haben, hat jedoch prinzipiell Handlungsfreiheit. Diese interne Geschäftsordnung gibt den Mitgliedern des Organs eine klare Struktur und Hilfestellung.

Externe Geschäftsordnung

Für die externe Geschäftsordnung gibt die Mitgliederversammlung dem Vereinsorgan bzw. dem Vorstand Regeln. Diese Regeln werden also in der Geschäftsordnung niedergeschrieben. Verstöße können von der Mitgliederversammlung geahndet werden. Das Vereinsorgan kann die Regeln nicht ändern. Solange die Regeln nicht gegen die Satzung verstoßen, sind sie verpflichtend.

Was die Satzung regelt

Manches muss man in der Satzung regeln. Dazu gehören z.B. Die „Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung“ nach § 57 BGB, also “Zweck”, “Name” und „Sitz des Vereins“ und der Sollinhalt der Vereinssatzung (§ 58), also „Bestimmungen“ und Regelungen „über den Austritt und Eintritt der Mitglieder“, über Mitgliedsbeiträge, welche Mitglieder dem Vorstand angehören und Bestimmungen „über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.“

Was die Geschäftsordnung regelt

Die Satzung kann nicht alles regeln – vor allem, wenn es um praktische Fragestellungen geht – zum Beispiel, in welchem Fall der Versammlungsleiter bei einer Mitgliederversammlung anderen das Wort entziehen darf. Wie werden Versammlungen abgehalten?
Die Geschäftsordnung ist sozusagen eine Ergänzung zur Satzung, darf aber natürlich nicht in deren Widerspruch stehen. Im Zweifelsfall gilt aber immer die Satzung! Die Geschäftsordnung wird normalerweise nur für ein bestimmtes Vereinsorgan erstellt. Mitgliedsrechte werden nicht behandelt. Die Geschäftsordnung muss in der Satzung erwähnt werden. Es sollte zudem geregelt sein, wer die Geschäftsordnung erlässt.

Beispielhafte Regelungen einer Geschäftsordnung

  • Genauer Ablauf von Abstimmungen in Versammlungen
  • Regelungen zu Beschlussgegenständen in Versammlungen
  • Genauer Ablauf der Mitgliederversammlung – z. B. Bestimmen des Leiters oder des technischen Verlaufs. Genaue Regeln für Vorstandssitzungen – z. B. Richtlinien zur Zulassung von Personen zu Vorstandssitzungen, die nicht im Vorstand sitzen, oder Festlegung eines Turnus oder Teilnahmepflichten. Festlegung von Regelungen zum Sitzungsprotokollen oder zur Stimmrechtsübertragung.
  • Festlegung der Zuständigkeiten der Beiräte

Was die Geschäftsordnung nicht regeln kann

Wenn man die Geschäftsordnung schreibt oder auch diese schnell ändert, darf man nicht gegen Regelungen der Satzung verstoßen. Dann werden die Regeln ungültig. Falls die Satzung z. B. Richtlinien für Vorstandssitzungen enthält, wie z. B. Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern oder Zeitpunkt der Satzung, kann die Geschäftsordnung nicht die Aufhebung dieser Regeln bestimmen, auch nicht, wenn sie vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

Durch eine Geschäftsordnung können keine Pflichten von Mitgliedern kreiert werden. Dies muss in der Satzung erfolgen. Auch Rechte von Mitgliedern darf die Geschäftsordnung nicht erstellen. Als Ergänzung zur Satzung kann die Geschäftsordnung z. B. den konkreten Ablauf für die Übertragung von Stimmrechten regeln, wenn die Satzung nur bestimmt, dass Stimmrechte übertragen werden können. Sieht die Satzung für Wahlen einen Wahlausschuss vor, kann die Geschäftsordnung festlegen, aus wie vielen Mitgliedern der Wahlausschuss besteht. Die Geschäftsordnung kann ebenfalls bestimmen, dass die Kandidaten gefragt werden müssen, ob sie kandidieren und ob sie die Kandidatur annehmen. Falls die Satzung grundlegende Regeln bestimmt, kann die Geschäftsordnung den detaillierten Ablauf der Vereinsgeschäfte festlegen, z. B. welche Bereiche der Vorstand übernimmt und welche der Kassenwart.

Vorteil einer Geschäftsordnung

Der Vorteil der Geschäftsordnung gegenüber der Satzung ist, dass Änderungen durch einen einfachen Beschluss gemacht werden können. Auf diese Weise kann leicht reagiert werden, wenn sich gewisse Umstände im Verein schnell ändern. Zudem muss die Änderung nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Wer eine Geschäftsordnung erstellt

Eine Geschäftsordnung darf jedes der Vereinsorgane (z. B. Mitgliederversammlung, Beirat oder Vorstand) für seinen eigenen Bereich aufstellen. Die Satzung kann jedoch auch bestimmen, welches Vereinsorgan die Geschäftsordnung aufstellen und ändern kann. Auch vor späteren Mitgliederversammlungen können Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung gestellt werden.

Beschlussfassung

Für den Beschluss der externen Geschäftsordnung reicht eine einfache Mehrheit in der aktuellen Mitgliederversammlung. Sobald sie beschlossen wurde, tritt sie in Kraft, wobei man einiges in einer Geschäftsordnung anordnen kann:

Beispiele:

  • Alle Vorstandsmitglieder wirken durch einen Beschluss gemeinsam an der Geschäftsführung mit. Das heißt, alle Vorstandsmitglieder handeln dann im Bereich der Geschäftsführung zusammen.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und falls dieser nicht anwesend ist, sein Stellvertreter.
  • Falls ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird ein neues Vorstandsmitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  • Einzelnen Vorstandsmitgliedern werden bestimmte Tätigkeitsbereiche zugeordnet.
  • Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen

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