Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Nichts hält ewig – auch eine Vereinsmitgliedschaft kann irgendwann enden. Ob aus privaten, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, es gibt viele Ursachen für eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Umzug, eine Verletzung oder veränderte Interessen können dazu führen, dass ein Mitglied seinen Vereinsaustritt erwägt. Manchmal sind es aber auch interne Konflikte oder attraktivere Angebote anderer Vereine, die eine Kündigung veranlassen. Unabhängig vom Grund gilt: Die Kündigung und der Austritt aus dem Verein muss ordnungsgemäß erfolgen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Klare Regeln und Fristen sorgen für einen reibungslosen Ablauf. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Mitglieder und Vereine achten müssen, welche Kündigungsfristen gelten und wie die rechtliche Lage aussieht.

Das Wichtigste zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

  • Laut § 39 Abs. 1 BGB sind Vereinsmitglieder grundsätzlich jederzeit zum Austritt berechtigt. Der Verein sollte daher klare Kündigungsbestimmungen in der Satzung festlegen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Der Verein darf in seiner Satzung eine Kündigungsfrist vorschreiben, die jedoch maximal zwei Jahre betragen darf. Während dieser Frist bleibt der Mitgliedsstatus unverändert, ebenso wie alle Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt keine spezielle Form für die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft vor. Eine mündliche Kündigung ist daher zulässig, sofern die Vereinssatzung keine andere Regelung trifft.
  • Falls die Satzung die Schriftform für die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft verlangt, gilt im Vereinsrecht eine Kündigung per E-Mail als schriftlich. Der Verein kann diese Form jedoch in seiner Satzung explizit ausschließen.
  • Mit dem Tod eines Mitglieds endet die Vereinsmitgliedschaft automatisch. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Beitragspflicht.
  • Ein Vereinsausschluss – also die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft durch den Verein – ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Eine entsprechende Bestimmung muss in der Satzung enthalten sein. Zudem muss der Verein den Grund für den Ausschluss nachweisen.

Gesetzliche Grundlage für die Kündigung der Mitgliedschaft

Viele Mitglieder fühlen sich verpflichtet, ihre Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zu rechtfertigen – das ist jedoch nicht notwendig. Der Austritt aus dem Verein ist ein grundlegendes Recht jedes Mitglieds, geregelt in § 39 BGB:

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Das bedeutet, jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen aus dem Verein austreten. Die Vereinssatzung darf den Austritt weder ausschließen noch unnötig erschweren, kann jedoch eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen. Allerdings darf der Verein den Austritt nicht an Bedingungen knüpfen, z. B. die Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge als Voraussetzung für die Kündigung.

Zusätzlich macht der Gesetzgeber in § 58 BGB Vorgaben zur Vereinssatzung: Diese muss Regelungen zum Eintritt und Austritt enthalten, darunter Kündigungsfristen und -formen. Da es keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, können Vereine die Regelungen für den Austritt individuell gestalten.

So regeln Sie Kündigungen in Ihrer Vereinssatzung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Regelungen zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft in der Vereinssatzung verankert werden. Fehlen solche Bestimmungen, kann es zu Konflikten und Unklarheiten kommen. Beispielsweise könnte ein Mitglied mündlich seinen Austritt erklären – ein einfaches Zuruf in Bierlaune oder eine unbedachte Äußerung während einer Versammlung könnte dann als rechtskräftige Kündigung gewertet werden.

Schriftliche Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist empfehlenswert

Um Missverständnissen vorzubeugen und unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Vereine auf eine schriftliche Kündigung bestehen und dies auch so in der Satzung formulieren:

„Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ bzw. „Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.“

Grundsätzlich ist dann nur die tatsächlich schriftliche, mit Unterschrift versehene Kündigung gültig. Allerdings gilt im Vereinsrecht nach § 127 Abs. 2 BGB auch die Kündigung per Email als schriftliche Kündigung. Eine solche könnte auch knapp vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben werden, denn sie gilt als zugestellt, wenn sie im Vereinspostfach landet. Schließt man technische Probleme aus, ist das der Fall, sobald das Noch-Mitglied die Mail abschickt. Möchte der Verein eine Kündigung per Email ausschließen, muss er das in der Satzung explizit angeben:

„Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Textform ist ausdrücklich ausgeschlossen.“

Dann zählt das Datum, an dem die Kündigung dem Verein zugestellt und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen wird.

Klare Kündigungsfristen setzen

Könnten Mitglieder von heute auf morgen aus dem Verein austreten, würde das die Vereinsarbeit und die Mitgliederverwaltung enorm erschweren. Deswegen haben Vereine das Recht, Kündigungsfristen zu setzen. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen. In diesem Rahmen bietet der Gesetzgeber zwei Varianten an:

  1. eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres

Beispiel: „Eine Austrittserklärung ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. „

  1. eine Kündigung zu einem bestimmten Termin und/oder nach einer festgelegten Austrittsfrist

Beispiele:

„Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende möglich.“

„Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen.“

„Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.“

„Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. März und zum 30. September eines Jahres mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zu erklären.“

Wichtig: Auch während der Kündigungsfrist gelten die Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft unverändert fort. Das Vereinsmitglied behält seinen Status also bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden. Eine anders lautende Satzungsregel, wonach ab Zugang der Kündigung nur noch die Mitgliedschaftspflichten fortbestehen, entsprechende Rechte aber entfallen, ist unzulässig.

Welche Gründe sprechen für eine Kündigung der Mitgliedschaft?

Eine Vereinsmitgliedschaft sollte nie leichtfertig oder aus einer Laune heraus gekündigt werden. Gemeinnützige Vereine leben nicht nur für ihre Mitglieder sondern auch von deren Engagement. Oft hat es Jahre gedauert, ein funktionierendes und florierendes Vereinsleben zu etablieren. Rückschläge, Enttäuschungen und Meinungsverschiedenheiten sind Teil des Weges und müssen gemeinsam überwunden werden. Keinesfalls sollten sie ohne weitere Überlegung als Kündigungsgrund dienen. Nichtsdestotrotz gibt es Situationen, in denen der Austritt aus dem Verein legitim, sinnvoll und manchmal auch unvermeidbar ist.

Häufige Gründe für den Vereinsaustritt

Ein Umzug verhindert die weitere Ausübung der Mitgliedschaft 

Wer dauerhaft umzieht, kann sein Vereinsamt nur schwerlich weiter ausüben oder die lokalen Angebote des Vereins weiterhin nutzen. In dem Fall ist es sinnvoller, aus dem alten Verein auszutreten, um sich im neuen Heimatort ehrenamtlich zu engagieren und dort einem neuen Verein beizutreten. Das ist vollkommen nachvollziehbar, nicht nur aus finanziellen Gründen.

Ein attraktiveres Angebot oder bessere Perspektiven in einem anderen Verein 

Bei Sportvereinen ist es durchaus üblich, dass zielstrebige Talente den Verein wechseln, weil sich dort für sie bessere sportliche oder finanzielle Perspektiven auftun. Aber auch andere Vereine müssen akzeptieren, wenn sich ein Mitglied für eine neue Organisation entscheidet. Wichtig ist, dass diese Entscheidung nicht leichtfertig getroffen wird. Das Mitglied sollte die bisherige Arbeit des Vereins wertschätzen und dieser wiederum die Entscheidung des Mitglieds respektieren. So kann man auseinandergehen, ohne verbrannte Erde zu hinterlassen.

Die Ausrichtung des Vereins hat sich verändert 

Wenn sich ein Chor mit der Zeit in einen Theaterverein verwandelt oder aus einem Wanderverein ein Segelclub wird, muss man das als Mitglied nicht akzeptieren. Im Zweifel verstößt dies im Übrigen gegen die gemeinnützige Zwecksetzung. Eine Kündigung ist durchaus legitim, wenn sich die Ausrichtung des Vereins signifikant verändert hat. Das gilt vor allem, wenn Vereine von politischen Parteien instrumentalisiert werden und Randgruppierungen versuchen, in Vereinen Einfluss zu gewinnen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Unabhängig von den Kündigungsregeln, die die Vereinssatzung vorgibt, haben Mitglieder das Recht auf eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund. Dieser ist jedoch nur in seltenen Fällen gegeben. Laut § 314 BGB liegt ein wichtiger Grund vor:

„wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“.

  • Ein Beispiel: Ein Fußballverein verlegt sein Jugendtraining ohne vorherige Information der Eltern auf den Sportplatz des Nachbarortes. Den Kindern, die bislang mit dem Fahrrad zum Training gefahren sind, ist es jedoch nicht zuzumuten, die längere Strecke zum neuen Trainingsgelände über eine vielbefahrene Ortsverbindungsstraße zurückzulegen. Ihre Vereinsmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund sofort gekündigt werden.Der Kündigungsgrund muss einen Vereinsbezug haben.

Dieser kann nur beim Verein (z.B. Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge) liegen.

  • Der Kündigungsgrund war für das Mitglied nicht vorhersehbar.
  • Auch unter Berücksichtigung der Treuepflicht der Mitglieder, kommt eine Kündigung im Rahmen der satzungsgemäßen Fristen nicht in Frage.
  • Bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und denen des Mitglieds am Austritt sind die Folgen sowie der Grund zu berücksichtigen. Nur wenn die Interessen des Mitglieds überwiegen, ist der fristlose Austritt zulässig.

Nur dann haben die Mitglieder das Recht, sofort aus dem Verein auszutreten – auch, wenn die Satzung eine fristlose Kündigung nicht vorsieht. Das Recht auf fristlose Kündigung kann durch die Satzung auch nicht ausgeschlossen werden. Bei einer moderaten Beitragserhöhungen zum Beispiel oder einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Mitglied und dem Verein, kann dem austretenden Mitglied in der Regel zugemutet werden, sich an die Kündigungsfrist zu halten.

Tod eines Vereinsmitglieds

Die Mitgliedschaft im Verein ist ein höchstpersönliches Recht. Da jemand, der verstorben ist, sein höchstpersönliches Recht nicht mehr wahrnehmen kann, endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Dabei ist es unerheblich, welche Kündigungsfristen in der Vereinssatzung geregelt sind. Somit erlischt zum Todeszeitpunkt auch die Pflicht der Beitragszahlung.

Alternativen zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Wenn ein Vereinsmitglied den Verein verlassen will oder muss, kann es durchaus sinnvoll sein, ihm Alternativen zur Kündigung aufzuzeigen. Nicht immer muss der gemeinsame Weg endgültig enden. Die Mitgliedschaft kann auch für eine bestimmte Zeit ruhen oder Rechte und Pflichten angepasst werden, so dass eine Kündigung nicht notwendig ist. Diese Möglichkeiten müssen jedoch in der Satzung verankert sein.

Die Vereinsmitgliedschaft ruhen lassen 

Wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft ruhen lassen, also quasi „auf Eis legen“. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Austritt keine persönlichen Gründe hat, sondern äußeren Umständen geschuldet ist. Möglicherweise geht das Mitglied beruflich für ein Jahr ins Ausland, braucht nach einem Unfall eine längere Rehabilitationszeit oder kann aufgrund einer Schwangerschaft das Vereinsangebot für geraume Zeit nicht nutzen. Ist die „Zwangspause“ absehbar, kann das Ruhen der Mitgliedschaft eine gute Alternative zur Kündigung sein. Mitgliedschaftsrechte & –pflichten werden für die Dauer des Ruhens ausgesetzt, während der Vertrag mit dem Verein weiterbesteht.

Passive statt aktive Mitgliedschaft 

In manchen Vereinen wird zwischen aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern differenziert. Die Unterschiede liegen meist im Umfang der zu leistenden Vereinsarbeit, der Nutzung der Vereinsangebote oder der finanziellen Unterstützung. In der Regel gehen sie auch mit unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen einher. So zahlt ein aktives Chormitglied meist einen höheren Vereinsbeitrag als ein Fördermitglied oder ein Mitglied, das regelmäßig die Konzerte besucht. Bevor ein aktives Mitglied aus Zeit- und Geldgründen dem Verein dauerhaft den Rücken kehrt, kann es ihm z.B. als Fördermitglied weiterhin verbunden bleiben.

Was Mitglieder bei der Kündigung beachten sollten

Haben Sie den Schritt wohl überlegt, und kommt für Sie keine Alternative in Frage, dann ist die Vereinskündigung relativ simpel und mit keinem großen Aufwand verbunden. Folgendes sollten Sie dabei beachten:

Checkliste für die Vereinskündigung

  • Informieren Sie sich in der Vereinsatzung über die geltenden Kündigungsregeln, vor allem über Kündigungsfrist und Kündigungsform.
  • Generell empfiehlt es sich, die Mitgliedschaft schriftlich per Brief (ggf. Einschreiben) zu kündigen.
  • Wenn Sie Ihre Kündigung per Email übermitteln und dies laut Satzung nicht ausgeschlossen ist, bitten Sie um eine Kündigungsbestätigung.
  • Reichen Sie die Kündigung fristgerecht ein, müssen Sie diese nicht begründen.
  • Streben Sie hingegen eine außerordentliche Kündigung an, muss ein entsprechender wichtiger Grund vorliegen, der den sofortigen Vereinsaustritt rechtfertigt.
  • Adressieren Sie die Kündigung an die in der Satzung angegebene Vereinsanschrift.
  • Geben Sie Ihre vollständige Anschrift, das aktuelle Datum und ggf. Ihre Mitgliedsnummer an.
  • Teilen Sie explizit mit, dass mit dem Vereinsaustritt auch der Lastschrifteinzug für den Vereinsbeitrag eingestellt wird.
  • Vergessen Sie nicht, das Dokument zu unterschreiben und eine Kopie des Kündigungsschreibens für Ihre Unterlagen anzufertigen.

Der Vereinsausschluss: Kann der Verein einem Mitglied kündigen?

Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss

Nicht immer geht der Wunsch einer Trennung vom Vereinsmitglied aus. Wenn notorische Querulanten die Vereinsarbeit erschweren oder gar dem Verein Schaden zufügen, sieht sich die Vereinsleitung gezwungen, dem einen Riegel vorzuschieben. Doch ständiges Nörgeln, Kritisieren, Verweigern und Beschimpfen reichen nicht aus, um den Störenfried aus dem Verein zu komplimentieren. Auch wenn der Rauswurf für alle Beteiligten eine Erleichterung wäre, ein Zerwürfnis aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder Verbalattacken rechtfertigt keinen Vereinsausschluss.

Hier muss sich der Querulant mehr zu Schulden kommen lassen, um dem Vorstand eine rechtliche Handhabe für eine vorzeitige Kündigung zu liefern. Dazu zählen schwerwiegende Vergehen oder Straftaten wie DiebstahlUnterschlagungVandalismus oder Körperverletzung. Aber auch die dauernde Störung des Vereinsbetriebs, die anhaltende Nichterfüllung von Mitgliedspflichten (z.B. Beitragszahlung), wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten und die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gelten als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens des Vorstands.

Vereinsausschluss: Satzungsregelung & außerordentliche Kündigung

Ein Vereinsausschluss ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Bestimmung in der Satzung formuliert wurde. Zählt die Satzung zudem abschließend spezielle Ausschlussgründe auf, ist der Verein daran gebunden und kann aus keinem anderen Grund ein Mitglied ausschließen. Wenn also laut Satzung nur bei grob unsportlichem Verhalten der Ausschluss droht, kann der Verein dem Mitglied nicht wegen Diffamierung des Vorstandes die Mitgliedschaft entziehen. Allerdings steht dem Verein ebenso wie den Mitgliedern die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu. Dieser liegt dann vor, wenn es dem Verein nicht zuzumuten ist, die Mitgliedschaft in der bisherigen Weise fortzuführen. Übrigens besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn die Satzung keinen Vereinsausschluss vorsieht.

Mögliche Sanktionen gegen das Vereinsmitglied

Der Vereinsausschluss ist die härteste Strafe, die ein Verein verhängen kann und sollte daher wirklich das letzte Mittel sein, das dem Vorstand bleibt. Grundsätzlich ist es immer das Beste, das Gespräch mit dem Mitglied zu suchen und ihm die negativen Auswirkungen seines Verhaltens auf den Verein vor Auge zu führen. Wenn das keine Einsicht bringt, können mildere Sanktionen das schädigende oder verletzende Verhalten unterbinden. Als Vereinsstrafen können zum Beispiel in Betracht kommen:

  • Entzug von Ehrenrechten
  • Geldbuße
  • Minderung oder Verlust von Befugnissen, zum Beispiel befristete Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen oder befristeter Ausschluss von Vereinsveranstaltungen
  • Rüge, Ermahnung
  • Verwarnung, Verweis
  • Spiel- oder Wettkampfsperre
  • befristeter Entzug des aktiven / passiven Wahlrechts, Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit
  • Entzug eines Vereinsamts

Diese Sanktionen müssen aber ebenfalls in der Satzung verankert sein.

Wie sollte der Vorstand bei einem Vereinsausschluss vorgehen?

  1. Sprechen Sie zuerst mit dem Mitglied. Hat das keinen Erfolg, teilen Sie ihm schriftlich mit, dass der Vorstand bei weiterem vereinsschädigendem Verhalten Sanktionen ergreifen wird bzw. sich den Vereinsausschluss vorbehält.
  1. Kündigt das Mitglied selbst, unternehmen Sie nichts, um dies zu verhindern..
  1. Hat der Querulant auch andere Mitglieder zu einer Kündigung angestachelt, sollten Sie sich eine Strategie überlegen, mit der Sie eine Massenkündigung verhindern. Nehmen Sie die Sorgen und den Ärger der Mitglieder ernst. Ein Gesprächsangebot und die Möglichkeit zur sachlichen Auseinandersetzung sind immer der erste Schritt.
  1. Läuft alles auf eine außerordentliche Kündigung hinaus, notieren Sie die Gründe, die diesen Schritt rechtfertigen und prüfen Sie, ob Sie die Vorwürfe beweisen können.
  1. Informieren Sie das Mitglied über die Gründe, auf die Sie den Ausschluss stützen und geben Sie ihm die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Diese Anhörung ist wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung und sie ist auch notwendig, wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist. Wir empfehlen Ihnen, die Anhörung zu Beweiszwecken schriftlich durchzuführen.
  1. Auf Grundlage der Stellungnahme des Mitglieds und der erhobenen Vorwürfe muss das zuständige Organ (in der Regel Mitgliederversammlung oder Vorstand) über den Ausschluss entscheiden. Diese Entscheidung muss mit Gründen protokolliert werden.
  2. Sollte die Entscheidung für den Ausschluss gefallen sein, muss das Mitglied hierüber informiert werden. Erst wenn dem Mitglied die Entscheidung mitgeteilt wurde, ist diese wirksam.
  3. Holen Sie sich einen Rechtsbeistand. Die außerordentliche Kündigung durch den Verein stellt eine Ausnahmesituation dar. Kommt es zu einem Rechtsstreit, können Formfehler den Verein teuer zu stehen kommen, vor allem wenn Schadensansprüche geltend gemacht werden.

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