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GEMEINNÜTZIGER VEREIN & GEMEINNÜTZIGKEIT

Für die meisten Vorstände ist offensichtlich: Das, was wir in unserem Verein tun, ist gemeinnützig! Der Fallstrick: Es reicht nicht, gemeinnützige Dinge zu tun – die Gemeinnützigkeit muss auch anerkannt werden. Nur dann kann der Verein auch entsprechend von den Privilegien profitieren, die mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit verbunden sind. Im Folgenden erklären wir, wie Gemeinnützigkeit definiert ist und wie Sie diese beantragen. Darüber hinaus beschreiben wir, welche Vorteile mit der Gemeinnützigkeit verbunden sind – und welche Pflichten. So stellen Sie sicher, dass Ihr Verein die Gemeinnützigkeit auch behält – denn die nachträgliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist ein Schreckensszenario für jeden Verein.

Gemeinnütziger Verein: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ziel eines gemeinnützigen Vereins ist die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks. Die Voraussetzungen dafür sind in der Abgabenordnung geregelt. Im § 52 der Abgabenordnung findet sich eine Liste mit gemeinnützigen Zwecken (siehe unten).
  • Der gemeinnützige Zweck muss in der Vereinssatzung klar benannt sein. Darüber hinaus müssen  konkrete Maßnahmen(n) zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks aufgeführt werden. Die Finanzämter haben (leider innerhalb Deutschlands teilweise unterschiedliche) genaue Anforderungen an die jeweiligen Formulierungen.
  • Sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine können die Gemeinnützigkeit beantragen. Der Antrag auf Gemeinnützigkeit erfolgt beim Finanzamt unter Vorlage der Satzung und des Gründungsprotokolls.
  • Vorteile der Gemeinnützigkeit sind Steuerbegünstigungen, besserer Zugang zu staatlichen Zuschüssen, Möglichkeit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen und die Möglichkeit, steuerfreie Aufwandsentschädigungen zu zahlen (z.B. Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale)
  • Nachteile der Gemeinnützigkeit sind die eingeschränkte Mittelverwendung, Mehraufwand durch erweiterte Buchhaltungspflichten sowie strikte Vorgaben zur Satzung .
  • Deckt das Finanzamt Mängel in der Vereinsführung hinsichtlich der Mittelverwendung oder der Zweckverwirklichung auf, kann es die Gemeinnützigkeit entziehen. Dies erfolgt typischerweise rückwirkend und bedeutet für den Verein oft existenzbedrohende Konsequenzen in Form von Steuerrückzahlungen und Strafen.
  • Daher empfehlen wir dringend, Ihre Satzung durch Fachleute prüfen zu lassen und eine adäquate Absicherung von Verein und Vorstand zu sorgen.

Um diesem Themenblock mehr Übersichtlichkeit zu verleihen, haben wir das Thema Schritt für Schritt für Sie aufbereitet:

  1. Was ist ein gemeinnütziger Verein?
  2. Wann ist ein Verein gemeinnützig?
  3. Gebiete der Förderung eines gemeinnützigen Vereins
  4. Gemeinnütziger Verein und Vermögensbindung
  5. Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein
  6. Der nicht gemeinnützige Verein
  7. Andere Formen gemeinnütziger Organisationen
  8. Die Satzung des gemeinnützigen Vereins inklusive einer Mustersatzung
  9. Vor- und Nachteile gemeinnützigen Vereins
  10. Antrag auf Gemeinnützigkeit im Verein inklusive einem Musterantrag

Was ist ein gemeinnütziger Verein?

Ein gemeinnütziger Verein hat das Ziel, das Wohl der Gemeinschaft zu fördern. Dafür erhält der Verein steuerliche Vorteile. So sind bestimmte Einnahmen des Vereins körperschafts- und gewerbesteuerfrei, für bestimmte Leistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz und der Verein darf Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen.

Außerdem hat die Gemeinnützigkeit im Verein den Vorteil, dass es meist eine positive Wirkung auf das Image mit sich bringt. Viele Zuschüsse und Spenden werden gerne an Organisationen vergeben, die gemeinnützig tätig sind und sich für das Gemeinwohl stark machen. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Anwälten für Ihre spezifischen Fragen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit im Verein? Im Rahmen des Vereins-Schutzbriefs bieten wir Ihnen eine fachliche Beratung sowie einen umfassenden Versicherungsschutz.

Wann ist ein Verein gemeinnützig

Nicht jeder Verein ist von vornherein gemeinnützig. Die Regelungen zur Gemeinnützigkeit im Verein finden sich in den Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO). Dabei können sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist vielmehr, dass der verfolgte Vereinszweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist und eindeutig aus der Satzung hervorgeht:

  • Gemeinnütziger Zweck: Der Verein fokussiert sich auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch materiellen, geistigen oder sittlichen Einsatz, vgl. § 52 AO.
  • Mildtätiger Zweck: Die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch den Verein, vgl. § 53 AO.
  • Kirchlicher Zweck: Die selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften, vgl. § 54 AO

Bei den gemeinnützigen Zwecken gilt ein gemeinsamer Grundsatz: Das Handeln muss stets dem Wohl der Allgemeinheit dienen Der Verein nur seine steuerbegünstigten Zwecke, die  in der Satzung benannt sind, verfolgen. Auch für die Mittelverwendung  sieht das Gemeinnützigkeitsrecht daher entsprechende Vorgaben vor. So sind Mittel primär immer unter dem Grundsatz der Selbstlosigkeit und damit ausschließlich zur Zweckverwirklichung einzusetzen. Gewinne sowie ein sich anhäufendes Vermögen sind deshalb für gemeinnützige Vereine nicht gestattet.

Gemeinnützigkeit im Verein – Gebiete der Förderung

Gemeinnützige Vereine fördern die Allgemeinheit selbstlos auf vielen materiellen, geistigen oder sittlichen Gebieten, wie z.B. in den Bereichen rund um

  • Sport
  • Naturschutz
  • Kunst und Kultur
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Tierschutz
  • Völkerverständigung
  • Demokratie
  • Denkmalschutz
  • Wissenschaft und Forschung

Eine komplette Übersicht über die möglichen Gebiete der Förderung des Gemeinwohls gibt § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO).

Gemeinnütziger Verein und Vermögensbindung

Ein gemeinnütziger Verein ist an den Grundsatz der Vermögensbindung gebunden. Das bedeutet, er darf primär weder Vermögen anhäufen noch Gewinne für die Mitglieder erzielen. Vielmehr muss der Verein sparsam wirtschaften und eingenommene Gelder und andere Mittel stets zeitnah für den satzungsgemäßen Zweck aufwenden. Es besteht lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden. Hierfür sind allerdings enge Voraussetzungen einzuhalten, die der Verein vorab unbedingt prüfen und ggfls. mit dem Finanzamt abstimmen sollte.

Wird ein Verein einmal aufgelöst, bleiben in den meisten Fällen Sach- & Geldwerte übrig. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung darf bei der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft oder beim Wegfall ihres Zwecks ihr Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dies stellt den Grundsatz der Vermögensbindung dar, der besagt, dass das Vereinsvermögen auch nach Auflösung des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.

Ein Verein muss in der Satzung genau bestimmen, für welche gemeinnützigen Zwecke sein Vermögen verwendet wird, wenn er sich auflöst. Alternativ kann in der Vereinssatzung der konkrete Empfänger des Vermögens benannt werden. Für die Formulierung dieser Klausel sollten unbedingt die Vorgaben der Finanzämter eingehalten werden, die sich aus der Anlage 1 zur Abgabenordnung ergeben.

ABER: Auch ein gemeinnütziger Verein kann sich wirtschaftlich betätigen. Dies geht allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

Es dürfen keine Mittel eingesetzt werden, die für satzungsgemäße und somit steuerbegünstigte Zwecke vorgesehen sind. So können beispielsweise keine zweckgebundenen Mittel für das Betreiben eines Vereinsheims aufgewendet werden.

Die wirtschaftliche Tätigkeiten des gemeinnützigen Vereins muss immer von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zum gemeinnützigen Zweck stehen,  sog. Nebenzweckprivileg.

Verlust der Gemeinnützigkeit im Verein

Die Einordnung als gemeinnützig  muss nicht von Dauer sein. Stellt das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht (mehr) vorliegen, so kann diese jederzeit aberkannt werden. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit kann dabei auf unterschiedliche Tatbestände zurückgeführt werden, wie Satzungsmängel, gravierende Fehler der Geschäftsführung oder Verstöße gegen die Vermögensbindungspflicht:

Satzungsmängel

Sollten Sie in Ihrem Verein eine Satzungsänderung vornehmen wollen, sollten Sie dies in Absprache mit dem Finanzamt machen. Denn sollte die Änderung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Fehler bei der tatsächlichen Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung darf nicht gegen die Satzung und die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen. Als Beispiel ist die Vergütung des Vorstandes zu nennen. Sollte in der Satzung festgelegt sein, dass die Vorstandsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich und unentgeltlich handeln,  keine Gehälter an Vorstandsmitglieder gezahlt werden – Es sei denn, der Verein nimmt eine Satzungsänderung diesbezüglich vor.

Der nicht gemeinnützige Verein

Selbstverständlich müssen Vereine nicht gemeinnützig sein, d.h. sie müssen nicht unbedingt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dann genießen sie aber auch keine der Privilegien eines gemeinnützigen Vereins, wie z.B. Steuerbefreiung bzw. -begünstigung. Einen Darstellung der Vor- und Nachteile beider Vorgehensweisen finden Sie weiter unten auf der Seite.

Eins ist jedoch klar: Ist die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, muss dieser auch die entsprechenden Regeln einhalten. Denn ein Verstoß führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und der Verein muss Steuern nachzahlen – und das ggfls. für mehrere Jahre. Oft bedeutet das für den Verein die Insolvenz und den Vorständen droht im Falle einer Pflichtverletzung die Haftung mit dem Privatvermögen.

Eine Sonderform des nicht gemeinnützigen Vereins ist der wirtschaftliche Verein. Dieser verfolgt gemäß § 22 BGB das Ziel, Vermögensvorteile zu verschaffen bzw. zu sichern, d.h. ausschließlich wirtschaftlich tätig zu sein. Seine Rechtsfähigkeit erlangt dieser Verein nicht durch eine Eintragung ins Vereinsregister, sondern durch eine staatliche Verleihung durch die Landesbehörde. Diese Rechtsform kommt allerdings nur dann für einen Verein in Frage, wenn keine andere Form möglich ist.

Andere Formen gemeinnütziger Organisationen

Nicht nur der Verein kann den Status der Gemeinnützigkeit erreichen. Unter den gemeinnützigen Körperschaften und Gesellschaften in Deutschland gibt es weitere Rechtsformen:

Die gemeinnützige GmbH stellt eine  Sonderform der GmbH dar und verfolgt gemeinnützige Zwecke, sodass sie von einem Steuervorteil profitiert. Die gGmbH erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, denn sie vereint die Vorteile der klassischen GmbH und die des Gemeinnützigkeitsrechts miteinander. Das Resultat ist die Möglichkeit, einer kaufmännisch geführten GmbH unter den Vorzügen der gemeinnützigen Non-Profit-Organisationen. So werden Museen, Kitas, Behindertenwerkstätten und auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen häufig als gGmbH geführt.

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) ist als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft zu verstehen, die sich einem gemeinnützigen Zweck verpflichtet. Damit ist sie sozusagen die kleine Schwester der gGmbH und eine Sonderform der UG. Während die UG wirtschaftliche Zwecke mit einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, legt die gUG ihren Fokus auf den gemeinnützigen Unternehmenszweck. Das kann, wie auch beim gemeinnützigen Verein, unterschiedlichste Tätigkeitsbereiche umfassen, wie der Jugend- und Altenhilfe, dem Tier- oder Umweltschutz oder auch dem Verbraucher- sowie Denkmalschutz.

Die Stiftung verfolgt einen festgelegten gemeinnützigen Zweck, der mit dem Stiftungsvermögen aktiv gefördert wird. Dazu verschreibt sich ein Stifter langfristig einer gemeinnützigen Aufgabe. Die Mittel der Stiftung (in der Regel die Erträge aus dem Stiftungsvermögen) dürfen dann ausschließlich zur Erfüllung dieser Zwecke eingesetzt werden. Die Stiftung kümmert sich um ein sicheres Anlegen des Stiftungsvermögens auf Dauer und arbeitet an der Zweckerfüllung.

Die Satzung des gemeinnützigen Vereins

Unsere Empfehlung

Sollten Ihr Verein die Gemeinnützigkeit anstreben, ist es wichtig, dass Ihr Verein eine entsprechende Satzung besitzt. Im Übrigen sind auch für  eine Eintragung ins Vereinsregister gewisse Inhalte zwingend vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins (bzw. mildtätigen oder kirchlichen Vereins) muss die in der Mustersatzung der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Regelungen enthalten. Diese finden Sie als Anlage 1 zur Abgabenordnung. Die Satzungszwecke sind eindeutig benannt und werden vom Verein ständig gefördert, damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Tipp: Legen Sie den Satzungsentwurf vor der Vereinsgründung dem für den Verein zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Vorab-Prüfung vor, um zu sehen, ob sie den Bestimmungen der Abgabenordnung für gemeinnützige Vereine entspricht.

Mustersatzung für den gemeinnützigen Verein

Als kleinen Service haben wir Ihnen hier ein Muster zum Thema beigefügt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Eine Mustersatzung eines rechtsfähigen gemeinnützigen Vereins erhalten Sie auch in unserem Gründungspaket. Darüber hinaus überprüfen unsere Anwälte Ihre Satzung.

ACHTUNG:

Möchte ein gemeinnütziger Verein Satzungsänderungen vornehmen, ist besondere Vorsicht geboten. So dürfen Änderungen der Satzung nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Gemeinnützigkeit erfolgen. Folgende Punkte gilt es hierbei in der Satzung zu beachten:

  • Beschreibung der genauen Zweckbestimmung inklusive deren Verwirklichung
  • Selbstlosigkeit
  • Unmittelbarkeit
  • Ausschließlichkeit
  • Mittelverwendung / Vermögensbindung

Diese Punkte müssen beim Entwurf der Satzung oder auch bei anstehender Änderung stets bedacht werden. Bedeutet eine Satzungsänderung, dass der Verein diesen Kriterien nicht länger gerecht wird, so läuft er der Gefahr, seine Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Vor- und Nachteile der Gemeinnützigkeit im Verein

VorteileNachteile
– Steuerbefreiung bzw. -Begünstigung
– Berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen
– ggfls. Erhalt Staatlicher Zuschüsse
– positive Image-Wirkung
– Auszahlung der steuerfreien Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale
– Befreiung von Gerichtsgebühren beim Vereinsregister
– Mehraufwand durch erweiterte Buchhaltungspflichten
– Einschränkung bei der Mittelverwendung
– Satzung unterliegt strengen Kriterien
– Strikte Regelungen bei der Vereinsauflösung
– Höhere Gefahr der persönlichen Haftung des Vorstands
– Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Antrag auf Gemeinnützigkeit im Verein

Wie können Sie die Gemeinnützigkeit für Ihren Verein beantragen? Über die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit im Verein haben wir bereits weiter oben aufgeklärt. Wenn der Vereinszweck also passt und die Satzung die entsprechenden Regelungen enthält, kann ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, der folgende Unterlagen umfasst:

  • Gründungsprotokoll
  • Satzung
  • Registerauszug zum Nachweis eines e.V.

Im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftssteuer entscheidet das Finanzamt im Anschluss über die Erteilung der Gemeinnützigkeit für Ihren Verein. Nach der Prüfung erhalten Sie vom Finanzamt dann einen sog. Feststellungsbescheid. Aus diesem ergibt sich, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist und für welche Zwecke dies gilt. Im folgenden Jahr und dann alle drei Jahre überprüft das Finanzamt, ob die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung noch wirksam sind.

Muster für die Beantragung der Gemeinnützigkeit

Tennisverein Musterschlag e.V.
84048 Mainburg
Musterstraße 6
Tel.: 08751 000000
Mainburg, den 28.4.2016
Anschrift Ihres Finanzamts

Antrag auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich als vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins „Tennisverein Musterschlag e.V.“ den Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt gemäß unserer Satzung (§ ……) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Ich beantrage für meinen Verein die Anerkennung der gemeinnützigen Zwecke und die Erlaubnis zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann

…………………………………
Vorsitzender

…………………………………
Stellvertreter

Anlagen:

– Gründungsprotokoll (Protokoll der Mitgliederversammlung)

– Satzung

– Registerauszug des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)

– Bestätigung der Seuerbegünstigung

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