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Eine Stiftung gründen

Als Jakob Fugger 1521 in Augsburg die Stiftungsurkunde seiner Fuggerei in den Händen hielt, ahnte er wohl nicht, dass auch noch 500 Jahre später sein Stifterwille, nämlich die Hilfe zur Selbsthilfe, konsequent umgesetzt wird. Die älteste bestehende Sozialsiedlung der Welt gibt Menschen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten damals wie heute die Chance, aus eigenem Antrieb wieder auf die Beine zu kommen. Einen Rheinischen Gulden hatten die Fuggereibewohner im 16. Jahrhundert als Jahresmiete zu zahlen, damals etwa der Wochenlohn eines Handwerkers. Dabei ist es geblieben und heute wird als Kaltmiete lediglich der Umrechnungswert des damaligen Guldens veranschlagt – derzeit etwa 88 Cent. Die Fuggerei Augsburg ist das Paradebeispiel einer gemeinnützigen Stiftung, deren Vermögen zugunsten eines wohltätigen Zwecks die Zeiten überdauert.

Stiftung gründen: Das Wichtigste auf einen Blick

  • Unter dem Begriff „Stiftung“ werden Organisationen verschiedener Rechtsformen zusammengefasst, die drei gemeinsame Wesensmerkmale aufweisen: einen vom Stifter festgelegten Zweck, ein selbstständiges Vermögen sowie eine eigenständige Organisation.
  • Wenn von einer Stiftung gesprochen wird, ist in der Regel eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gemeint. 95 Prozent der Stiftungen in Deutschland sind gemeinnützig, neben selbstständigen und kirchlichen Stiftungen gibt es u.a. auch Bürger-, Verbrauchs- und Unternehmensstiftungen.
  • Stiftungen sind im Regelfall für die Ewigkeit gegründet und ihre Vermögensmasse auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet. Das Stiftungsvermögen muss – sofern vom Stifter nicht anders verfügt – grundsätzlich erhalten bleiben. Es wird ertragreich angelegt und lediglich die Rendite für die Stiftungsarbeit verwendet.
  • Um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen, muss ein Stiftungsgeschäft inklusive Stiftungssatzung verfasst werden und ein Grundkapital, das Stiftungsvermögen, eingebracht werden. Gründungsfähig ist jede natürliche Person ab 18 Jahren und jede juristische Person.
  • Gemeinnützige Stiftungen sind u.a. von der Körperschafts-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit und berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Voraussetzung ist der Freistellungsbescheid vom Finanzamt.
  • Für eine Stiftung gelten strenge Informationspflichten. Die Stiftungsbehörde verlangt eine Jahresabrechnung und einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die gemeinnützigen Aktivitäten der Stiftung und kann jederzeit Informationen oder Akteneinsicht fordern.
  • Stiftung und Stiftungsorgane haften und sind zu Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus haften Stiftungsorgane wie z.B. der Stiftungsvorstand auch mit dem Privatvermögen, z.B. bei Fehlern in der Stiftungsführung. Eine entsprechende Absicherung ist notwendig.

Was ist eine Stiftung?

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die das ihr gehörende Vermögen nutzt, um damit dauerhaft einen vom Stifter festgelegten Zweck zu verfolgen. Das Prinzip ist schnell erklärt: Ein Stifter verschreibt sich langfristig einer meist gemeinnützigen Aufgabe und bringt für deren Erfüllung einen hohen Geldbetrag in eine Stiftung ein. Die Stiftung legt das Vermögen auf Dauer sicher und ertragreich an und arbeitet von nun unaufhörlich daran, den Stiftungszweck zu erfüllen. Dafür nutzt sie aber nur die Erträge aus der Vermögensanlage und sonstige Mittel, wie zum Beispiel Spendengelder und Zustiftungen.

In Deutschland gibt es über 24.000 rechtsfähige Stiftungen. Die meisten von ihnen (rund 95 Prozent) arbeiten gemeinnützig. Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Sie betreiben zum Beispiel Museen und soziale Einrichtungen, fördern wissenschaftliche Projekte, machen sich für den Klimaschutz stark, stiften Schulbücher oder wirken in unzähligen weiteren Bereichen gemeinnützig für die Gesellschaft. In diesem Fall können Stiftende und die Stiftung – wie alle gemeinnützigen Organisationen – von staatlichen Steuervergünstigungen profitieren.

Was ist der „Ewigkeitsgedanke“?

Stiftungen sind grundsätzlich für die Ewigkeit gegründet, das macht sie besonders. Ihre Vermögensmasse ist auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet. Die ältesten Stiftungen in Deutschland bestehen seit über eintausend Jahren. Einmal gegründet, wird die Stiftung fortwährend daran arbeiten, diesen einen Stiftungszweck zu erfüllen. Ziel dabei ist es, das Stiftungsvermögen und damit auch die Zahlungsfähigkeit für zweckerfüllende Projekte und Aufgaben auf Dauer zu erhalten. Dafür wird das Stiftungskapital als langfristige Vermögensanlage z.B. in Sparplänen, Wertpapieren oder Immobilien investiert. In der Regel werden lediglich die daraus erwirtschafteten Erträge und Einnahmen als Fördervolumen regelmäßig ausgeschüttet und für die Stiftungsarbeit genutzt.

Wer darf eine Stiftung gründen?

Eine Stiftung ist nur etwas für wohlhabende Leute, so die gängige Meinung. Sie stimmt aber nur zum Teil. Rein rechtlich darf quasi jeder Mensch ab 18 Jahren, aber auch jede juristische Person, also Organisationen wie Unternehmen oder rechtsfähige Vereine, eine Stiftung gründen. Man kann auch einer bestehenden Stiftung etwas „zustiften“ oder zusammen mit anderen Menschen stiften. Immer mehr Menschen errichten zum Beispiel Bürgerstiftungen, um sich gemeinsam für einen gemeinnützigen Zweck stark zu machen. Gründe, warum es sich lohnen kann, eine Stiftung zu gründen, gibt es einige. Sei es als Geldanlage, um den Nachlass zu regeln, die Familie abzusichern oder um mit dem eigenen Vermögen gezielt und nachhaltig etwas Gutes zu tun.

Natürlich ist das Stiftungsvermögen von vornherein ein notwendiger Bestandteil, aber die Größenordnung variiert enorm und eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Ein geringer fünfstelliger Betrag reicht schon aus, um eine nicht rechtsfähige Stiftung gründen zu können. Allerdings hat sich bei den deutschen Behörden ein Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro als Maßstab für eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts etabliert.

Welche Stiftungsarten gibt es?

Unterschieden wird zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen, den Treuhandstiftungen. Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die von einer staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde anerkannt werden muss. Weitere Rechtsformen sind der Stiftungsverein, die Stiftungs-GmbH oder die Stiftungs-AG. Zudem kann je nach zugrunde liegendem Rechtsbereich unterschieden werden zwischen privaten und öffentlichen Stiftungen sowie kirchlichen Stiftungen, die sowohl privat- als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein können. Weitere Differenzierungen orientieren sich am Stiftenden, dem Zweck oder der Art der Zweckerfüllung. In Deutschland kommen primär die folgenden Stiftungsarten vor:

Selbstständige, gemeinnützige Stiftungen 

Die klassische gemeinnützige Stiftung ist eine „rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts“, deren Vermögen der Stifter fremdnützig bzw. gemeinnützig verwenden will. Sie entsteht erst mit Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Ob sie als gemeinnützig anerkannt wird und somit steuerliche Vorteile genießt, entscheidet jedoch das Finanzamt. Dafür muss der Stiftungszweck auf jeden Fall einer Gemeinnützigkeit nach §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) entsprechen. Exemplarisch hierfür sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Denkmalschutz, Tierschutz oder bürgerlichem Engagement. Gründer haben in der Regel großen Spielraum für die eigenen Stiftungszwecke, solange sie damit die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Terrain selbstlos fördern. Eine gemeinnützige Stiftung darf Spendenbescheinigungen an Stifter und Spender ausstellen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendung beträgt anders als bei Spenden eine Million Euro in zehn Jahren.

Kirchliche Stiftungen

Auch kirchliche Stiftungen sind gemeinnützig, erfüllen aber ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke. Dazu gehören insbesondere Aufgaben der Förderung des kirchlichen Lebens vor Ort und weltweit, der Seelsorge, der Bildung und Erziehung, der Bewahrung der Schöpfung, der Inklusion benachteiligter Menschen, des Erhalts kirchlicher Gebäude und der Kirchenmusik. Neben den staatlichen Stiftungsbehörden ist auch die kirchliche Stiftungsaufsicht für die Gründung und Überwachung solcher Stiftungen zuständig.

Bürgerstiftungen (auch Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen) 

Bürgerstiftungen sind unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftungen, die sich fördernd und operativ für das lokale Gemeinwohl einsetzen. Ihr Aktionsradius beschränkt sich somit meist auf eine Gemeinde, Region oder einen Landkreis. Sie werden von mehreren Personen gegründet, die alle ihren Teil zum Stiftungsvermögen beitragen und ein per Satzung festgeschriebenes Mitspracherecht besitzen. Die Bürgerstiftung unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement z.B. in den Bereichen Kultur, Jugend, Soziales, Denkmalschutz, Natur, Umwelt oder Bildung.

Verbrauchsstiftungen 

Für diese Sonderform der Stiftungen gilt der Ewigkeitsgedanke nicht. Im Gegenteil: Verbrauchsstiftungen werden für eine bestimmte Zeit errichtet, in der das Stiftungsvermögen für die Zweckverfolgung „verbraucht“ werden soll. Damit ist es möglich, nach wenigen Jahren Sperrfrist nicht nur die Zinsen, sondern auch das eigentlich unantastbare Stiftungskapital in das Projekt zu investieren. Daher lohnen sich bei diesem Modell auch kleinere Vermögen. Außerdem lässt sich der Stiftungszweck meist effizienter und schneller umsetzen. Bei einem gemeinnützigen Stiftungszweck ist die Verbrauchsstiftung wie eine klassische Stiftung steuerlich privilegiert. Allerdings werden Zustiftungen hier steuerlich wie Spenden behandelt und sind auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte des Stifters beschränkt. Da die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen von Bundesland zu Bundesland variiert, ist es ratsam, im Vorfeld rechtliche Beratung einzuholen.

Unternehmensstiftungen 

Auch eine Unternehmensstiftung kann je nach Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt werden. Sie ist entweder Träger eines Unternehmens oder an einem Unternehmen beteiligt.

Familienstiftungen 

Da eine Familienstiftung die privaten finanziellen Interessen einer oder mehrerer Familien erfüllt, kann sie nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Dementsprechend sind Familienstiftungen steuerlich nicht begünstigt. Dennoch bilden sie den Großteil der privatnützigen Stiftungen in Deutschland. Nicht zuletzt, da sie meist zur Verwaltung des Familienvermögens gegründet werden. Eine Familienstiftung hat den Vorteil, familieninterne Streitigkeiten bei Erbfragen zu regeln und zu vermeiden, dass das Vermögen verschwenderisch ausgegeben wird.

Treuhandstiftungen

Im Gegensatz zu den rechtsfähigen Stiftungen gelten Treuhandstiftungen nicht als eigene Rechtspersonen, das heißt, sie werden in rechtlichen Angelegenheiten den Treuhänder vertreten. Auch der Gründungsprozess unterscheidet sich von dem rechtsfähiger Stiftungen. In einem Schenkungsvertrag überträgt der Stifter sein Vermögen an den Treuhänder. Dieser verwaltet das Stiftungskapital unabhängig vom eigenen Vermögen und ausschließlich im Rahmen des Stiftungszwecks. Da bei Treuhandstiftungen die Kontrolle durch die Stiftungsaufsichtsbehörde entfällt, verringert sich ihr Verwaltungsaufwand, während die Entscheidungsfreiheit zunimmt. Eine mögliche Gemeinnützigkeit hängt auch hier vom Stiftungszweck ab und muss vom Finanzamt anerkannt werden.

Welche Vor- und Nachteile hat eine gemeinnützige Stiftung?

Wer sich für das Gemeinwohl engagieren will, hat in Deutschland eine Vielzahl an Möglichkeiten – allen voran die ehrenamtliche Arbeit in einem der über 600.000 gemeinnützigen Vereine. Auch als Unternehmer kann man im wirtschaftlichen Rahmen einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) oder einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (gUG) selbstlos Gutes tun. Welche konkreten Vorteile bietet nun eine Stiftung und welche Nachteile muss man als Stifter in Kauf nehmen?

VorteileNachteile
Gewünschte Veränderungen bewirken, denn der Stiftungszweck kann selbst festgelegt werden. Das eigene Vermögen wird dann genau dafür verwendet.Es gibt kein Zurück mehr, denn eine Stiftungsgründung ist endgültig und kann kaum rückgängig gemacht werden.

Das Erbe verwalten, denn über die Stiftung kann der eigene Nachlass sinnstiftend eingesetzt wird
Das Vermögen ist weg, denn sobald das Stiftungskapital eingeflossen ist, hat man darauf keinen direkten Zugriff mehr. Nur die Rendite der Stiftung darf investiert werden.
Langfristige Vermögenssicherung, denn das Stiftungsvermögen darf nicht geschmälert werden

Anlage-Knowhow ist erforderlich, denn eine Stiftung erwirtschaftet ihre regelmäßige Rendite aus Zinserträgen. Wirtschaftliche Schwankungen müssen durch smarte Anlagestrategien ausgeglichen werden.
Steuern sparen, denn gemeinnützige Stiftungen sind u.a. von der Körperschafts-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Voraussetzung ist der Freistellungsbescheid vom Finanzamt.Hohes Startkapital notwendig, denn eine Stiftungsgründung lohnt sich nur dann, wenn das Stiftungsvermögen groß genug ist, um Zinserträge zu erwirtschaften.

Andenken wahren, denn Stiftungen können nach Belieben – auch nach Personen – benannt werden.Wenig Flexibilität, denn der Stiftungszweck ist quasi in Stein gemeißelt und lässt sich nur mit großem Aufwand abändern.
Dauerhaft Gutes tun, denn die meisten Stiftungen sind für „die Ewigkeit“ ausgelegt, auch über den Tod des Stifters hinaus.

Strenge Informationspflichten, denn die Stiftungsbehörde verlangt sowohl eine Jahresabrechnung als auch einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die gemeinnützigen Aktivitäten der Stiftung und kann jederzeit Informationen oder Akteneinsicht fordern.
Geld verdienen, denn Stiftungsvorstände dürfen ein festes Gehalt verdienen. Dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen kann zudem ein Unterhalt (max. ein Drittel des Stiftungseinkommens) gewährt werden.

Welche drei Voraussetzungen gelten für eine Stiftungsgründung?

Es gibt drei zwingende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen. Zum einen muss die Stiftung eine klare Aufgabe haben. Diese muss dem Gemeinwohl dienen und es müssen ausreichend finanzielle Mittel für eine Gründung vorhanden sein.

  1. Die Aufgabe: Der Stiftungszweck
    Habe ich einen klar definierten Stiftungszweck im Sinn? Besteht ein Bedarf für die Leistungen, die meine Stiftung anbieten könnte? Jede Stiftung benötigt ein klares Ziel, dem sie sich mit ihrem gesamten Kapital und Arbeitseinsatz verschreibt und zwar auf unbestimmte Zeit. Es ist also auch wichtig zu wissen, ob langfristig Bedarf an den Leistungen besteht, die die Stiftung anbietet. Denn noch determinierter als der Satzungszweck eines Vereins ist ein einmal festgelegter Stiftungszweck. Er kann nur noch in seltenen Ausnahmefällen geändert oder angepasst werden. Der grundsätzliche Wesensgehalt des Stifterwillens muss dabei auf jeden Fall erhalten bleiben – eine Auflage, die von der staatlichen Stiftungsaufsicht streng überwacht wird. Deshalb sollte der Stiftungszweck nicht zu konkret formuliert werden, sondern so allgemeingültig sein, das auch auf künftige Anforderungen und Entwicklungen flexibel reagiert werden kann.
  1. Das Allgemeinwohl: Die Gemeinnützigkeit
    Nur Stiftungen, die einen direkten und maßgeblichen Beitrag zur Gesellschaft leisten, werden vom Staat steuerliche begünstigt, indem sie von der Körperschafts-, Gewerbe-, Kapitalertrags-, Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit werden. Außerdem können in dem Fall (Zu-)Stiftungen und Spenden an die Stiftung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Stiftung vom zuständigen Finanzamt anerkannt wurde, das sich dabei an den §§ 51 – 54 der Abgabenordnung (AO) orientiert. Familienstiftungen sowie einige Unternehmensstiftungen, die nur privaten Interessen dienen, fallen nicht unter die Gemeinnützigkeit, müssen ihr Erträge voll versteuern und sind auch nicht berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen.
  1. Die finanziellen Mittel: Das Stiftungsvermögen
    Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe des Stiftungsvermögens, allerdings muss dieses nach allgemeinen Maßstäben ausreichen, um den jeweiligen Stiftungszweck effektiv verfolgen und erfüllen zu können. Die staatliche Stiftungsaufsicht prüft im Einzelfall, ob diese Prämisse erfüllt wird. Mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung darf sich das Stiftungsvermögen gemäß Gesetzgebung nicht verringern. Stattdessen muss es am Kapitalmarkt angelegt werden, um mit der entstehenden Rendite die Stiftungsarbeit finanzieren zu können. Da diese Erträge nicht immer ausreichen, spielen auch Spender und Zustifter eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Stiftungsarbeit. Als Maßstab für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung hat sich bei den deutschen Behörden ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro etabliert. Die entsprechenden Geldmittel können aus verschiedenen Quellen wie etwa Krediten stammen, in der Regel werden Stiftungen aber von wohlhabenden Personen und Organisationen gegründet.

Wie gründet man eine gemeinnützige Stiftung?

„Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde.“ (vgl. § 80 Abs. 1 BGB).

1. Verfassen Sie das Stiftungsgeschäft! 

Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, eine selbstständige Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines konkreten Zwecks zu widmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen „der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden“ (gem. § 81 BGB) und „ der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen“ (gem. § 83 BGB). Ein Stiftungsgeschäft kann also entweder noch zu Lebzeiten oder aber im Rahmen eines notariell beglaubigten Testaments bzw. Erbvertrags nach Ableben des Stifters wirksam werden. Gut zu wissen: Auch wenn das gesamte Vermögen nach dem Tod des Stifters in die Stiftung übergehen soll, steht den Erbberichtigten dennoch der Pflichtanteil am Erbe zu, den die Stiftung auszahlen muss, ohne dabei jedoch das Grundkapital anzutasten.

VORLAGE STIFTUNGSGESCHÄFT:

https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Stiftungen/Stiftungsgruendung/Muster-Stiftungsgeschaeft-Lebzeiten.pdf )

2. Formulieren Sie die Stiftungssatzung! 

Zentraler Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist die Satzung. Sie stellt die Verfassung und den Organisationsplan der Stiftung dar und ist später nur mit großem Aufwand und unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht abänderbar. Die Satzung gibt mehr oder weniger strikte Handlungsanweisungen für sämtliche zuständige Stiftungsorgane wie den Vorstand, das Kontrollgremium oder ehrenamtliche Mitarbeiter vor und dient diesen als zentrale Entscheidungsgrundlage. Sie ist auch maßgeblich für die Behörden, die über die Anerkennung und gegebenenfalls die Gemeinnützigkeit der Stiftung entscheiden. Der Gesetzgeber schreibt folgende Bestandteile einer Stiftungssatzung zwingend vor:

  • Name der Stiftung,
  • Sitz der Stiftung,
  • Zweck der Stiftung,
  • Vermögen der Stiftung und
  • Regelungen über die Bildung des Vorstandes

Darüber hinaus ist es auch sinnvoll, Anlagerichtlinien in der Satzung zu formulieren, also Vorgaben wie das Grundkapitals gewinnbringend angelegt werden soll. Mittels Satzung kann der Stifterwille in bestimmten Fällen auch zur Auflösung der Stiftung berechtigen. Tritt dieser Fall ein, bedarf es aber einer Prüfung durch die Behörden. Auch der Wegfall des Stiftungszwecks kann zur Auflösung einer Stiftung führen. Die Satzung sollte hierfür das entsprechende Vorgehen festschreiben, z.B. an wen das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung fällt.

VORLAGE STIFTUNGSSATZUNG:

https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Stiftungen/Stiftungsgruendung/Muster-Satzung-rechtsfaehige-Stiftung.pdf

3. Stimmen Sie Entwürfe vorab mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt ab! 

Gemeinnützige Stiftungen entstehen erst mit der Anerkennung durch die staatlichen Aufsichtsbehörden. Welche für Sie zuständig ist, hängt vom Sitz Ihrer Stiftung ab. Die Kontaktdaten sämtlicher staatlicher und kirchlicher Stiftungsaufsichten finden Sie auf der Website des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. Bevor Sie die Dokumente offiziell einreichen, sollten sie sie vorher sowohl mit der Stiftungsaufsicht also auch mit Ihrem zuständigen Finanzamt abstimmen, um negative Überraschungen hinsichtlich der Anerkennung zu vermeiden.

4. Reichen Sie Stiftungsgeschäft und –satzung bei der Stiftungsaufsicht ein! 

Damit stellen Sie offiziell den Antrag auf Anerkennung Ihrer Stiftung. Daraufhin prüfen die Beamten, ob das Grundkapital für die Erfüllung des Stiftungszwecks ausreicht, Ihre Stiftung also eine positive Bestandsprognose hat. Wer eine kirchliche Stiftung ins Leben rufen will, muss zunächst einen Antrag an die kirchliche Aufsichtsbehörde stellen. Diese reicht die Dokumente dann an die staatlichen Stellen weiter. Mit dem Erhalt der Stiftungsurkunde ist die Stiftung offiziell als juristische Person gegründet.

5. Beantragen Sie beim Finanzamt die Feststellung der Gemeinnützigkeit… 

sowie die Erteilung einer Steuernummer! Dafür übermitteln Sie das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung sowie die Stiftungsurkunde an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses prüft, ob Ihr Projekt den verbindlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. AO) entspricht und erteilt bei einem positiven Ergebnis einen Feststellungsbescheid, mit dem die Stiftung u.a. von der Körperschaftsteuer befreit und zudem berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen über Spenden auszustellen. Für den gesamten Anerkennungsprozess sollten Sie mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten rechnen.

6. Übertragen Sie das Grundkapital auf das Stiftungskonto! 

Erst wenn das Finanzamt den Feststellungsbescheid, der die Gemeinnützigkeit bescheinigt, erteilt hat, darf die Stiftung nun Zuwendungsbestätigungen über Spenden ausstellen. Daher sollten Sie Ihr Vermögen nicht vorher auf das Stiftungskonto transferieren, sondern damit warten, bis der gesamte behördliche Anerkennungsprozess abgeschlossen ist. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie die Einzahlung des Grundkapitals gegen eine Zuwendungsbestätigung von der Steuer abziehen können.

Alternativen prüfen

Auch wenn der Gründungsprozess selbst recht zügig und unkompliziert vonstattengeht, sollte die Gründung einer Stiftung wohlüberlegt sein und die Vor- und Nachteile gegenüber alternativen gemeinnützigen Organisationen, wie beispielsweise der gemeinnützigen GmbH, abgewogen werden. Diese darf sich übrigens auch „Stiftung“ nennen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, agiert aber nicht unter dem strengen Auge der Stiftungsaufsicht.

Wie haften Stiftung und Stiftungsorgane?

Wie jede juristische Person haftet auch die Stiftung gegen über Dritten unbeschränkt und ist im Haftungsfall zu Schadensersatz verpflichtet. Die Stiftung und das Stiftungsorgan (z.B. Stiftungsvorstand, Stiftungsrat) haften gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass beide für den Schaden verantwortlich und haftbar sind. Allerdings kann im Haftungsfall die Stiftung das für den Schaden verantwortliche Organ (also den Schädiger) haftbar machen. Darüber hinaus haften Stiftungsvorstand und die Geschäftsführung unbeschränkt für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden – auch mit dem Privatvermögen.

Daher tragen Stiftungsvorstand, Stiftungsrat und Geschäftsführung ein erhebliches finanzielles Risiko. Dieses Risiko sollte unbedingt mit einer entsprechenden Absicherung minimiert werden. Zu den notwendigen Versicherungen für Stiftungen gehören die Vermögensschaden- und D&O-Versicherungen, die vor allem die Stiftungsorgane vor dem Durchgriff ins Privatvermögen schützen. Darüber hinaus benötigt eine Stiftung – wie alle juristischen Personen – eine Haftpflicht-Versicherung, die bei Schäden gegenüber Dritten einspringt, die in der Stiftungsarbeit entstehen.

Um das Risiko für Fehler und Schäden von Vornherein zu reduzieren, sollte die Stiftung über die Absicherung hinaus auch rechtlich gut beraten sein. Auf dem Markt gibt es diverse Anbieter für entsprechende Versicherungen und qualifizierte Rechtsanwälte. Wir, das DEUTSCHE EHRENAMT, haben selbst ein Angebot geschaffen, das Stiftung und Stiftungsvorstand in idealer Weise unterstützt: den Schutzbrief.


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