Absicherung und Beratung

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ÜBUNGSLEITERFREIBETRAG

WISSENSWERTES ZU STEUERRECHTLICHEN REGELUNGEN BEI BEAUFTRAGUNG VON ÜBUNGSLEITERN

Der Übungsleiterfreibetrag, auch als Übungsleiterpauschale bezeichnet, betrifft die aus nebenberuflichen Tätigkeiten erworbenen Einnahmen, beispielsweise bei Übungsleitern, Erziehern oder Ausbildern. Wünschen Sie eine individuelle und rechtssichere Beratung von Fachanwälten für Ihre spezifischen Fragen zur korrekten Nutzung von Aufwandsentschädigungen? Diese leisten wir im Rahmen unseres Vereins-Schutzbriefs.

Festgelegte Grenze des Übungsleiterfreibetrags

Bei all jenen Beschäftigungen greift nach §3 Nr.26 EStG der Übungsleiterfreibetrag, der regelt, dass Einnahmen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben. Diese festgelegte Grenze im Übungsleiterfreibetrag gilt auch für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten sowie solche, die die Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen umfassen. Einzige Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist dabei, dass die Tätigkeit durch die öffentliche Hand beauftragt wurde oder aber zu gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken erfolgt. Liegen die Einnahmen der nebenberuflichen Beschäftigungen höher als 3.000 Euro, kann der Übungsleiterfreibetrag nicht geltend gemacht werden. In diesem Fall müssen die Einnahmen entsprechend versteuert werden. 

Maximaler zeitlicher Umfang des Übungsleiterfreibetrags

Nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen der Übungsleiterfreibetrag greift, belaufen sich auf einen zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel der Zeit, die für den Hauptberuf aufgebracht wird. Dennoch muss man keinen Hauptberuf ausüben, auch Hausfrauen/-männer oder Studierende können den Übungsleiterfreibetrag beziehen.

Nebenberufliches Engagement im Sinne des Übungsleiterfreibetrags

Nach § 3 Nr 26 EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten bis 3.000 € im Jahr steuerfrei.

Die OFD Frankfurt am Main hat 2014 im Detail festgelegt, welche Einzeltätigkeiten unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr 26 EStG fallen und welches Engagement entsprechend nicht in den Rahmen der steuerlichen Begünstigung fällt: 

  • Rechtliche Betreuer, Pfleger und Vormundschaften: allerdings nur bei direktem Kontakt mit den betreuten Menschen und entsprechend nicht für ehrenamtlich tätige Betreuer, Pfleger oder Vormünder
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Putzen, Kochen, Einkaufen für alte oder behinderte Menschen, bei welchen keine körperliche Pflege stattfindet; reine Hilfsdienste dagegen fallen nicht unter den Übungsleiterfreibetrag 
  • Hausnotrufdienste fallen nur im Bezug eines tatsächlichen Rettungseinsatzes unter den Übungsleiterfreibetrag, die Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte fällt nicht in den Rahmen der Steuerbefreiung
  • Reitsportveranstaltungen gehören nicht in den Bereich der Tätigkeiten, in denen der Übungsleiterfreibetrag geltend gemacht werden kann 
  • Bahnhofsmission und Behindertentransporte: Fahrer von Behindertentransporten können bei 50% ihrer Einnahmen den Freibetrag in Anspruch nehmen, bei Mitarbeitern der Bahnhofsmission liegt dieser Satz des Übungsleiterfreibetrags bei 60%
  • Tätigkeiten für Betriebe gewerblicher Art insofern der Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken folgt, wie dies Krankenhäuser oder Kindergärten tun

Gemäß der Bestimmungen der Verfügung der OFD werden außerdem auch häufig folgende Dienste mit dem Übungsleiterfreibetrag begünstigt:

  • Ärzte im Behindertensport
  • Diakone in ausbildender, betreuender oder pflegender Tätigkeit
  • Ferienbetreuer für Kinder sowie Jugendleiter
  • Leiter von Arbeitsgemeinschaften in der Referendarausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Verwaltungsbeamten des höheren Diensts 
  • Notärzte, Rettungssanitäter und Rettungsschwimmer 
  • Schulbusbegleiter und Schulweghelfer
  • Stadtführer
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