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Rundfunkbeitrag für Vereine

Was früher GEZ hieß ist heute der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die
Hauptaufgabe des Beitragsservice ist das Einziehen des Rundfunkbeitrags zur Finanzierung der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hierbei geht es jedoch nicht nur um Radio- oder TVGeräte, sondern auch um vorhandene Computer. Der Beitragserhebung liegt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugrunde.

Rundfunkbeitrag für Vereine – Das Wichtigste auf einen Blick

  • Einrichtungen des Gemeinwohls werden beim Rundfunkbeitrag begünstigt.
  • Pro Betriebsstätte ist der monatliche Beitrag für Einrichtungen des Gemeinwohls auf 6,12 Euro begrenzt.
  • Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich ehrenamtliche Personen tätig, ist die Betriebsstätte nicht anmeldepflichtig.
  • Von der Anmeldepflicht bleibt die Betriebsstätte auch befreit, wenn ehrenamtlich Tätige und Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job tätig sind.
  • Alle auf die Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge sind beitragsfrei.
  • Das Kraftfahrzeug ist ebenfalls beitragsfrei, wenn es auf den Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen Einrichtung zugelassen ist und ausschließlich zu Einrichtungszwecken genutzt wird.

Definition Betriebsstätte

Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.

Einrichtungen des Gemeinwohls

Als Einrichtungen des Gemeinwohls werden gemeinnützige Einrichtungen bspw. Vereine betitelt. Dazu zählen Einrichtungen für:

  • Menschen mit Behinderung, also Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten
  • Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zum Beispiel Kindergärten
  • Altenhilfe
  • Suchtkranke und für Nichtsesshafte

Zusätzlich gehören zu den Einrichtungen des Gemeinwohls auch:

  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen
  • öffentlich allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen
  • staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen
  • Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz
  • Zivil- und Katastrophenschutz, also Feuerwehr, Polizei und Bundeswehr

Befindet sich die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, ist lediglich die Anmeldung notwendig jedoch wird kein Beitrag erhoben.

Befreiung von der Anmeldepflicht

Sind an der Betriebsstätte einer gemeinnützigen Organisation ausschließlich Ehrenamtliche und ggf. Mitarbeiter mit einem 1-Euro-Job tätig, entfällt die Anmeldepflicht gänzlich.

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