Kein Platz für Extremisten im Verein
VORSTANDSWISSEN
Der Verein als freiwilliger, langfristiger und organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass der Verein keinerlei Bestrebungen unterstützt, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden oder dem Gedanken der Völkerverständigung entgegenstehen. Oder anders formuliert: Für Extremisten ist kein Platz in einem gemeinnützigen Verein. Allerdings sieht man den meisten ihre Gesinnung nicht an. Nicht jeder schwenkt die Reichsfahne, wenn er einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt. Wie also können sich Vereine vor Extremisten in den eigenen Reihen schützen?
Sie lassen sich in Elternvertretungen wählen, renovieren die Kita ihrer Sprösslinge, organisieren Stadtteilfeste und gehen mit Senioren spazieren. Sie werden Mitglied in Vereinen und Bürgerinitiativen, die sich selbst als unpolitisch betrachten. Doch spätestens, wenn Extremisten dort dann offizielle Ämter übernehmen, leidet das Ansehen der gemeinnützigen Organisation. Allein ihre Mitgliedschaft kann bürgerschaftlich Engagierte davon abhalten, dem gleichen Verein beizutreten. Vereine müssen es keineswegs dulden, wenn Radikale offen oder verdeckt unter den Mitgliedern agieren. Sie können Maßnahmen ergreifen, um eine Mitgliedschaft zu verhindern und im Ernstfall Mitglieder auszuschließen. Die eigene Satzung ist dabei ihre stärkste Waffe.
Gemeinnützig heißt nicht, dass jeder willkommen sein muss
Eines vorab: Viele glauben, dass ein gemeinnütziger Verein verpflichtet sei, grundsätzlich jeden Beitrittswilligen aufzunehmen. Das ist falsch. Zwar bedeutet „Gemeinnützigkeit“, dass die Tätigkeit des Vereins der Allgemeinheit zugutekommt und der Kreis der nutznießenden Personen von daher nicht zu klein oder geschlossen sein darf. Dennoch darf jeder Verein frei bestimmen, wen er als Mitglied aufnehmen möchte und wen nicht. Von Gesetzes wegen hat niemand einen Anspruch auf die Aufnahme in einen Verein seiner Wahl. Die Mitgliedschaft ist also auch vor Gericht nicht einklagbar.
Per Satzung die Mitgliedschaft verweigern – und damit Extremisten aus dem Verein fernhalten
Das BGB schreibt vor, dass jede Vereinssatzung Bestimmungen über den Beitritt von Mitgliedern enthalten muss. Für die genaue Ausgestaltung der Beitrittsregeln ist der Verein zuständig. Nutzen Sie diese Möglichkeit, denn so können Sie Extremisten den Beitritt erschweren:
- Die Satzung darf keine automatische Aufnahme jeder/s Beitragswilligen vorsehen.
- Stellen Sie in der Beitrittsklausel sicher, dass der Vorstand einer Aufnahme zustimmen muss. Vermeiden Sie den Begriff„Beitritt“.
- Überlegen Sie gut, ob Sie einem abgelehnten Anwärter satzungsgemäß die Möglichkeit einer Berufung vor der Mitgliederversammlung einräumen. Sie vermeiden dadurch willkürliche Entscheidungen des Vorstands, geben aber auch einem radikalen Nicht-Mitglied ungewollt eine Bühne.
- Legen Sie ganz konkrete Voraussetzungen für die Mitgliedschaft fest. Das können auch Negativklauseln sein, die zum Beispiel eine Mitgliedschaft in einer rechtsradikalen Vereinigung als Ausschlusskriterium definieren.
- Eine Alternative zur satzungsmäßigen Ausschlussklausel kann eine Probemitgliedschaft sein, die ein automatisches Ende der Mitgliedschaft vorsieht, wenn sich die Parteien nach der angegebenen Zeitspanne nicht auf eine reguläre Mitgliedschaft einigen können.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, in der Satzung zu regeln, dass ein anderes Vereinsmitglied als Bürge die Aufnahme dieser Person befürworten muss.
Musterklausel Beitritt & Mitgliedschaft
(…) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag mit schriftlicher Mitteilung an den Bewerber.
(…) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann die/der Beitragswillige sich schriftlich/mündlich an die Mitgliederversammlung wenden, die mit einfacher
Mehrheit abschließend über das Aufnahmegesuch entscheidet.
(…) Die Mitgliedschaft besteht zunächst als Probemitgliedschaft, welche automatisch nach einem Jahr endet, wenn diese nicht übereinstimmend in eine Voll-Mitgliedschaft umgewandelt wird. oder
(…) Die Mitgliedschaft kann nur erworben werden, wenn das Aufnahmegesuch durch mindestens ein weiteres Mitglied unterstützt wird.
Übrigens: Der Verein muss die Ablehnung eines Bewerbers nicht begründen, sofern dies die Satzung nicht ausdrücklich vorschreibt. Im Grunde ist es ausreichend, auf einen Aufnahmeantrag einfach nicht zu reagieren.
Per Satzung Mitglieder ausschließen
Man kann Menschen nun einmal nicht in den Kopf schauen. Offenbart sich die radikale Gesinnung eines Mitglieds erst im Nachhinein, kann sich der Verein nur mit dem Ausschluss des Mitglieds behelfen. Auch hier sind präzise formulierte Satzungsregeln ausschlaggebend. Beinhaltet Ihre Satzung keinerlei Regelungen zum Ausschluss, ist dieser nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Dann müsste das Verhalten des Mitglieds die
Belange des Vereins so stark beeinträchtigen, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist. Wird per Satzung der Ausschluss als Vereinsstrafe definiert, muss auch hier ein klarer Bezug zur Vereinstätigkeit gegeben sein. Denn was das Mitglied außerhalb des Vereins tut und lässt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Aus der bloßen Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation lässt sich also meist kein Ausschlussgrund ableiten. Dazu bedarf es einer ganz konkreten Satzungsklausel:
Musterklausel Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(…)
Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen
• (…) bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen, wie z. B. der NPD oder DVU.
Unvereinbarkeitsregelungen können Mitgliedschaften aufheben
Ein effektiver Weg, um den Beitritt von Extremisten zu vermeiden oder sie aus dem Verein ausschließen zu können, ist die Unvereinbarkeitsregelung. Denn dann zählt nicht erst ein bestimmtes Verhalten des Mitglieds, sondern allein schon die Mitgliedschaft z. B. in einer rechtsextremen Organisation. Diese muss aber bekannt und nachweisbar sein. Gegenüber dem satzungsgemäßen Ausschluss hat die Unvereinbarkeitsregelung zwei wesentliche Vorteile:
- Sie führt zu einem automatischen Ausscheiden des Mitglieds. Es muss also kein Ausschlussverfahren durchgeführt werden. Dem Mitglied muss lediglich mit Nennung des Grundes das Ende der Mitgliedschaft mitgeteilt werden.
- Eine nachträglich durch Satzungsänderung eingeführte Unvereinbarkeitsregelung gilt rückwirkend, auch wenn der Sachverhalt, z.B. die Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Organisation, schon vorher bestand.
Musterklausel Unvereinbarkeit
„Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch
und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z.B. der NPD und ihrer Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“
Fazit: Konsequent gegen Extremismus im Verein
Eine offene und von Toleranz geprägte Vereinskultur, die von den Mitgliedern gelebt wird und für Außenstehende sichtbar ist, ist nach wie vor die beste Strategie, um Ihren Verein vor radikalen Einflüssen zu schützen. Zusätzlich haben Sie mit der Satzung ein wirkungsvolles Instrument an der Hand, um Extremisten Einhalt zu gebieten. Überprüfen Sie daher die Beitritts- und Ausschlussregelungen Ihrer Vereinssatzung und denken Sie über eine Unvereinbarkeitsregelung nach. Die Beratung durch einen Rechtsexperten, zum Beispiel im Rahmen unseres Vereins Schutzbriefs, hilft Ihnen, alle Optionen zu nutzen und Ihr konsequentes Handeln gegen Extremismus jedweder Form unangreifbar zu machen. Übrigens: Der Verein muss die Ablehnung eines Bewerbers nicht begründen, sofern dies die Satzung nicht ausdrücklich vorschreibt. Im Grunde ist es ausreichend, auf einen Aufnahmeantrag einfach nicht zu reagieren.